Wenn man eine Aufgabe, die eigentlich nicht im übertragenen Aufgabenrahmen enthalten ist, fortgesetzt ausführt (und man die Aufgabe gegebenenfalls noch „an sich zieht“, weil man sie eigentlich ganz gerne macht), dann ist man für diesen Aufgabenbereich mit verantwortlich, auch ohne schriftliche Bestellung. Das aktive Ausführen der Aufgabe ist dann als schlüssiges Verhalten im Sinne einer stillschweigenden Willenserklärung („konkludentes Handeln“) zu werten.
Es handelt sich in diesem Fall also um einen Aufgabenzuwachs durch wiederholtes, faktisches Handeln. Solche Prozesse fallen in der Praxis mitunter nicht direkt auf, weil sie häufig „schleichend“ vonstattengehen. Dies ist am Beispiel der „zugelaufenen Katze“ gut darstellbar: Erst sieht man die Katze nur vor dem Haus herumstreunen, dann stellt man ihr im nächsten Schritt Futter vor das Haus, dann lässt man sie, wenn es draußen regnet, ins Haus, und ehe man sich versieht, schläft die Katze im Bett. …
Wenn man diesen „Effekt“ vermeiden möchte, gilt der einfache und natürlich manchmal schwierig umzusetzende Grundsatz: „Aufgaben, die einem nicht zugerechnet werden sollen, darf man nicht ausführen.“ Quelle: VDE-Schriftenreihe Normen verständlich 135, Anlagenbetreiber Elektrotechnik und verantwortliche Elektrofachkraft, 2., vollständig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, 2016
Ein Praxisbeispiel aus der Elektrotechnik:
Ein erfahrender Mitarbeiter (A) hat formell die gleiche Position wie die anderen Mitarbeiter in seiner Abteilung (B und C). Jedoch lernt er diese an, erteilt Ihnen Arbeitsaufträge und überprüft anschließend deren Arbeit. Durch sein konkludentes Handeln gibt er zu verstehen, dass er eine Führungskraft ist.
Würden etwa weitere Mitarbeiter im Betrieb gefragt werden, wer für die betreffenden Abteilung verantwortlich ist, würden diese auf den Mitarbeiter A zeigen. Dies zeigt, wie Mitarbeiter A dies durch sein Verhalten („konkludentes Handeln“) zu verstehen gab.
Würde es nun in der Abteilung zu einem Arbeitsunfall kommen, beispielsweise weil Sicherheitsrichtlinien nicht beachtet wurden, könnte Mitarbeiter A unter Umständen aufgrund seines Handels als verantwortliche Führungskraft, betrachtet werden und müsste den Nachweis erbringen, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat um das Schadensereignis abzuwenden.
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