Nachdem die Gefahrenquellen identifiziert und anhand einer Risikomatrix beurteilt wurden, gilt es im letzten Schritt der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festzulegen um diese abzustellen.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen folgenden Schutzmaßnahmen:
- Technische Maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen
- Persönliche Maßnahmen
Die Rangfolge der Maßnahmen ist gemäß dem T-O-P-Prinzip (daher Technisch, Organisatorisch, Persönlich). Dies bedeutet, dass immer zuerst technische Maßnahmen getroffen werden sollen um eine Gefahr zu minimieren. Im konkreten Fall bedeutet dies beispielsweise eine Schutzeinrichtung, die den Kontakt mit der Gefahrenquelle verhindert. Kann dies aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, gilt es Organisatorische Maßnahmen anzuwenden. Ein Beispiel hierfür wäre eine Unterweisung oder die Erstellung eines Arbeitsplanes der verhindert, dass Arbeitnehmer räumlich und/oder zeitlich mit der Gefährdungsquelle zusammentreffen. Als letzte Schutzmaßnahme gilt es oft (zusätzlich) noch eine persönliche Schutzmaßnahme zu treffen. Hier kommt beispielsweise eine Schutzausrüstung zum Einsatz die den Schaden im Fall eines Unfalls begrenzt.
Dies erklärt die Rangfolge des T-O-P Prinzips. Während technische Maßnahmen eine Gefährdung oft vollständig abschalten oder begrenzen, können organisatorische Maßnahmen nur die Eintrittswahrscheinlichkeit senken. Persönliche Maßnahmen greifen dann, wenn es eigentlich schon zu spät ist und begrenzen die Spätfolgen.
Oft werden mehrere Maßnahmen gleichzeitig angewendet. Durch ein Lichtgitter wird der Einzug an dem Arbeitsmittel verhindert (technisch), die Mitarbeiter werden diesbezüglich unterwiesen (organisatorisch) und sie erhalten Schutzhandschuhe (persönlich).