Nach deutschem Recht kann ein fehlerhaftes Handeln („Tun“) bei jedermann, hingegen ein Unterlassen („Nicht-Tun“) nur unter bestimmten Voraussetzungen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Den Personenkreis, der auch für ein Unterlassen einstehen muss, nennt man „Garant“ mit entsprechender „Garantenverantwortung“.
Eine solche Garantenstellung setzt eine Rechtspflicht zum Handeln und eine Rechtsmacht (Möglichkeit zum erfolgreichen Eingreifen) voraus.
Diese Garantenpflichten werden für Unternehmer und Führungskräfte (Vorgesetzte, Aufsichtführende) in gesetzlichen Vorschriften mit den Begriffen wie „Gewährleisten“, „Sicherstellen“, „Veranlassen“, „Durchführen“ meistens jedoch mit „Sorgen“ bezeichnet.
Diese Garantenstellung können sich unter anderem aus verschiedenen Konstellationen ergeben:
Garantenstellung aus Gesetz: Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu Schutzmaßnahmen zu treffen, um Unfälle zu verhindern (ArbSchG, BetrSichV, etc.).
Garantenstellung aus Vertrag: Mitarbeiter mit Personalverantwortung (bspw. Verantwortliche Elektrofachkräfte) verpflichten sich vertraglich dazu, ihnen unterstellte Mitarbeiter im Sinne des Arbeitsschutzes zu schützen.
Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz): Wer eine Gefahr schafft, ist zur Abwendung dieser verpflichtet. Beispiel: Ein Mitarbeiter schaltet zu Wartungszwecken die Schutzeinrichtung aus. Er ist nach der Wartung dazu verpflichtet, diese wieder anzuschalten um die von ihm geschaffene Gefahr abzuwenden.