Als elektrotechnisch unterwiesene Personen im Sinne der VDE 0105-100 gilt:
„Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“
Elektrotechnisch unterwiesene Personen können die Elektrofachkräfte im Betrieb wirksam unterstützen. Sie dürfen jedoch keinesfalls selbstständig Anlagen oder Geräte errichten, ändern oder instand halten. Sie arbeiten immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Von elektrotechnisch unterwiesenen Personen wird in allererster Linie absolut unterweisungskonformes Verhalten verlangt. Die Formulierung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ tangiert das Thema „Führungs- und Fachverantwortung im elektrotechnischen Bereich“. Das bedeutet gemäß DIN VDE 0105-100 oder DGUV Vorschrift 3 allerdings nicht, dass diese „Leitung und Aufsicht“ ausübende Elektrofachkraft „ständig vor Ort“ sein muss. Die Formulierung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet insbesondere:
- das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
- das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
- das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
- das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
- das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte,
Zum üblichen Tätigkeitsgebiet der elektrotechnisch unterwiesenen Person gehören hauptsächlich Arbeiten, die unter den in der Praxis geprägten Begriff „gelegentliches Handhaben“ fallen, wie beispielsweise:
- das Betreten abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten,
- das Neustarten von elektrischen Systemen oder Komponenten,
- das Auswechseln von Bauelementen, wie Schraubsicherungen, Geräteschutzsicherungen sowie Anzeige-Lampen,
- das Betätigen von Schutzeinrichtungen, wie Leitungsschutzschalter, Fehlerstrom- Schutzschalter und Motorschutzschalter.
Welche Tätigkeiten im Einzelnen von diesen Mitarbeitern ausgeführt werden dürfen, muss letztendlich die verantwortliche Elektrofachkraft des jeweiligen Unternehmens festlegen. Um Aufgaben und Kompetenzen klar zu definieren und abzugrenzen, empfiehlt es sich, die Unterweisungsinhalte schriftlich zu dokumentieren und im Anschluss die Mitarbeiter in Schriftform zur „elektrotechnisch unterwiesenen Person“ zu bestellen. Zu einem vollständigen Bestellvorgang in schriftlicher Form sollten gehören:
- Ausbildungsnachweis durch den Unterweisenden (Teilnahmebestätigung),
- Bestellung durch den Unternehmer mit Tätigkeitsprofil und Anlagenverzeichnis
- (wo die Tätigkeiten des Tätigkeitsprofils ausgeführt werden dürfen),
- Arbeitsanweisungen gemäß den im Tätigkeitsprofil übertragenen Aufgaben.
Quelle: VDE-Schriftenreihe 135, 2., vollständig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, 2016, VDE VERLAG GMBH