Die Begrifflichkeit der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten fand erst im Rahmen der Novellierung der Handwerksordnung Mitte der 1990er-Jahre Eingang in das Vorschriftenwerk. Sie wird in der DGUV Vorschrift 3 in der Durchführungsanweisung zu § 2 (3) beschrieben.
Die Ausbildungskriterien für Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten finden sich in dem BG-Grundsatzpapier DGUV Grundsatz 303-001 (BGG 944). Im DGUV Grundsatz 303-001 wird zwischen den Anforderungen in Industrie und Handwerk unterschieden. Des Weiteren werden ausführlich eine theoretische Grundausbildung sowie eine betriebliche Fachausbildung beschrieben.
Als „festgelegte Tätigkeiten“ gelten gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, die grundsätzlich nur in freigeschaltetem Zustand durchgeführt werden dürfen. Um zu gewährleisten, dass die „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ die Arbeitsabläufe auch sicher und gefahrlos beherrscht, muss sie eine Ausbildung in Theorie und Praxis mit abschließender Prüfung und Zertifikat durch eine verantwortliche Elektrofachkraft absolvieren. Der Umfang dieser Prüfung ist nicht genau festgelegt. Er hängt vom Ausmaß und Schwierigkeitsgrad der später auszuführenden Tätigkeiten ab.
Zu den klassischen „gleichartigen und sich wiederholenden Tätigkeiten“ von Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten gehören beispielsweise das Anschließen und Abklemmen von
- Drehstrom-Elektroherden im Bereich des Küchen- und Möbelbaus,
- verschiedenen Elektrizitätszählertypen im Bereich des Netzbetriebs oder
- Drehstrom-Elektromotoren bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze.