Als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte gilt ein Raum oder ein Ort, der ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird. Sie sind im Allgemeinen durch das Warnzeichen W012 gemäß ASR 1.3 vom Februar 2013 zu erkennen.
Hierzu gehören z. B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen und Maststationen. Diese dürfen unabhängig von der Schlüsselfreigabe nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder in deren Begleitung begangen bzw. geöffnet werden. Die bedeutet, dass Zugangsberechtigungen erteilt und ausgestellt werden müssen. Nur auf diese Weise kann geregelt werden, wer wann Zutritt zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten hat. Einen Schlüssel neben die Verteilungsanlage zu hängen kann nicht als geeignete „Zugangsberechtigung“ betrachtet werden.
In der VDE 0105-100 heißt es dazu im Abschnitt 4.3.1: „Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten müssen verschlossen gehalten werden. Die Schlüssel (auch elektronische oder digitale Codes) müssen so verwahrt werden, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind. Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten dürfen nur von beauftragten Personen geöffnet oder betreten werden. Der Zutritt ist Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen gestattet, Laien jedoch nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen.“
Die Zugangsregelung zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers. Schlüssel von abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten sollen nur im Besitz von solchen Personen sein, die zum Betreten dieser Betriebsstätten befugt sind.
Laien dürfen keine Schlüssel erhalten, da sie zum alleinigen Zutritt nicht befugt sind. Für den Gefahrenfall ist es zweckmäßig, dass Reserveschlüssel an einer ständig besetzten Stelle erreichbar sind. In Industrie- oder Gewerbebetrieben ohne eigene Elektrofachkräfte ist es üblich, im Störungs- oder Gefahrenfall eine Elektrofachkraft einer Vertragsfirma zu rufen. Falls diese über keinen Schlüssel für die abgeschlossene elektrische Betriebsstätte verfügt, muss es geregelt sein, dass z. B. ein befugter Mitarbeiter der ständig besetzten Stelle den Schlüssel an die Elektrofachkraft aushändigen darf. Es ist sinnvoll, dass Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, die abgeschlossene elektrische Betriebsstätten oft betreten müssen, eigene Schlüssel erhalten. Die Schlüssel sollten nummeriert sein und gegen Unterschrift ausgegeben werden, nachdem eine Unterweisung mit der Verpflichtung erfolgt ist, abgeschlossene elektrische Betriebsstätten verschlossen zu halten und die Schlüssel sicher zu verwahren.
In größeren Betrieben mit zahlreichen abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten unterschiedlicher Spannungsebenen oder Sicherheitsanforderungen ist es zweckmäßig, Zentralschließanlagen mit Sicherheitsschlössern oder elektronische Zugangssysteme zu installieren. Durch die Wahl des Schlüsselsystems und die Zahl der ausgegebenen Schlüssel lässt sich der Zutritt von befugten Personengruppen zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten steuern. Durch die Wahl verschiedener Schließzylinder-Ebenen kann man die Befugnis zum Betreten je nach Sicherheitsstufe auch innerhalb des Kreises der Elektrofachkräfte und elektrisch unterwiesenen Personen nochmals unterteilen.
Quelle: VDE Schriftenreihe 13 Normen Verständlich, Betrieb von elektrischen Anlagen, 11 Ausgabe, 2017