Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln.
„§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.“
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält Begriffsbestimmungen, Erläuterungen zu Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen sowie Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Im Letzten Abschnitt werden Vollzugsregelungen sowie der Ausschuss für Betriebssicherheit konkretisiert. Weitere Inhalte:
- Abgrenzung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- Anforderungen und Mindestanforderungen an Arbeitsmittel
- Das Explosionsschutzdokument
- Prüfung von Arbeitsmitteln
- Die Gefährdungsbeurteilung
- Betrieb und Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen
- Prüfungen durch die zugelassenen Überwachungsstellen
Wie die Betriebssicherheitsverordnung im Detail anzuwenden ist, kann den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) entnommen werden.