Besitzer einer Sache ist gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wer die tatsächliche Sachherrschaft (aber nicht unbedingt die rechtliche Herrschaft) über die Betriebseinrichtung, getragen von einem Besitzwillen, ausübt.
A
- Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte
- Anlagenbetreiber (AnlB)
- Anlagenverantwortlicher (AnlV)
- Annäherungszone
- Anwendungskategorien
- Arbeitende Person (ArbP)
- Arbeiten im spannungsfreien Zustand
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
- Arbeiten unter Spannung
- Arbeitgeber
- Arbeitsanweisung
- Arbeitsmethoden
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitsverantwortlicher (ArbV)
- Aufsichtsführung
- Auswahlverantwortung