Der Anlagenverantwortliche auf Grundlage der DIN VDE 0105-100, ist eine Person, die beauftragt ist während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Dies beinhaltet auch die sichere Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage und die damit verbundenen sicherheitstechnischen Anweisungen gegenüber eigenen Mitarbeitern wie auch Mitabeitern von Fremd-/Partnerfirmen.
Hinweis 1:
Der Anlagenverantwortliche hat die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die elektrische Anlage oder die Teile davon, die in seiner Verantwortung stehen sowie die Auswirkungen der elektrischen Anlage auf die Arbeitsstelle und die arbeitenden Personen zu beurteilen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen (schriftlich) übertragen werden.
Nachfolgend die Aufgaben und fachlichen Qualifikationen eines Anlagenverantwortlichen:
- Fachliche Kenntnisse und Erfahrungen zum Betrieb von elektrischen Anlagen
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen
- Kenntnisse über den Betriebszustand der elektrischen Anlage
- Beurteilung der Auswirkungen der vorgesehenen Arbeiten auf den sicheren Betrieb der Anlage
- Erkennen der besonderen Gefahren, die mit den durchzuführenden Arbeiten verbunden sind
- Einweisung des Arbeitsverantwortlichen
- Kennzeichnung der Arbeitsstelle
- Festlegen der Sicherheitsmaßnahmen
- Überwachung der einzuhaltenden Sicherheitsfestlegungen
- Erlaubnis für die vorgesehenen Arbeiten erteilen
Hinweis 2:
Der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage muss Elektrofachkraft sein. Dies bedeutet, dass dem Anlagenverantwortlichen die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden muss, um in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig, mit verbindlicher Wirkung, für den Unternehmer zu handeln.
Jede elektrische Anlage, an der gearbeitet wird, muss unter der Verantwortung eines Anlagenverantwortlichen stehen wobei die Hauptverantwortung immer beim Anlagenbetreiber bleibt. Der Anlagenverantwortliche vergibt für diesen Teil der Anlage die Durchführungserlaubnis an den Arbeitsverantwortlichen. Hierbei können, wenn es erforderlich ist, durch den Anlagenverantwortlichen einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen, auf Grund der Nachweisbarkeit schriftlich, übertragen werden.
Vor Beginn oder vor Wiederaufnahme der Tätigkeit, nach unterbrochener Arbeit, ist eine Klärung der Rollen des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen verbindlich herbeizuführen, um etwaige entstehende Missverständnisse oder unterschiedliche Sichtweisen auszuschließen zu können.
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