Gemäß VDE 0105-100 ist der Anlagenbetreiber entweder der Unternehmer selbst oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt. Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein.
Der Anlagenbetreiber, trägt die Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, und gibt die Regeln und Randbedingungen der Organisation vor. Das Betreiben elektrischer Anlagen umfasst alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine elektrische Anlage ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu verwenden (Betrieb).
Hinweis 1:
Diese Person kann der Eigentümer, Unternehmer, Besitzer oder eine beauftragte Person sein (schriftliche Beauftragung ist unabdingbar), die die Unternehmerpflichten wahrnimmt.
Hinweis 2:
Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein (auch hier ist eine schriftliche Fixierung und Abgrenzung unabdingbar).
Zu den klassischen Aufgaben des Anlagenbetreibers gehört es, für seine elektrischen Anlagen, z. B. durch Inspektions-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen zu gewährleisten.
Der Anlagenbetreiber muss nicht zwingend Elektrofachkraft sein. Um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der elektrischen Anlagen gewährleisten zu können muss er in diesem Fall eine Elektrofachkraft (schriftlich) beauftragen, die aus seiner Verantwortung entstehenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Aus juristischer Sicht liegt die Aufgabe und Verantwortung, das Unternehmen richtig zu organisieren und zu führen, in erster Linie immer beim Eigentümer, Unternehmer oder Besitzer. Wenn diese Person auch tatsächlich in der Lage ist, die Themen des Elektrobereichs mit abzudecken, dann kann die Anlagenbetreiberfunktion im Elektrobereich von dieser Person selbstverständlich persönlich wahrgenommen werden. Dies dürfte in der Regel nur der Fall sein bei kleineren Unternehmen (mitarbeitender Unternehmer oder ähnliches) oder bei sehr stark spezialisierten und mit Elektrofachkräften gut ausgestatteten Unternehmen.
Im Normalfall wird der Eigentümer, Unternehmer oder Besitzer diese Funktion jedoch nicht selbst wahrnehmen können, und dann ist eine Delegation der Aufgabe an eine fachlich und persönlich geeignete Elektrofachkraft erforderlich. Wenn der Unternehmer diese Aufgabe dann wirkungsvoll an die Person des Anlagenbetreibers delegiert hat, tritt dieser – bezogen auf den sicheren Betrieb der elektrotechnischen Anlagen – in die Betreiberfunktion und damit neben dem Unternehmer in dessen Aufgaben und Verantwortlichkeiten mit ein. Die Übernahme dieser Aufgaben muss in Übereinstimmung mit §13 Arbeitsschutzgesetz auf jeden Fall schriftlich dokumentiert werden.
Quelle: VDE-Schriftenreihe 135, Anlagenbetreiber Elektrotechnik und Verantwortliche Elektrofachkraft, 2. Auflage, 2016
Unter R.O.E. Online finden Sie von Juristen geprüfte Dokumente zur rechtssicheren Delegation von Unternehmerpflichten.
A
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