Der Entwurf der VDE 0105-1 nimmt den Begriff der Arbeitenden Person auf. Diese wird wie folgt definiert: Eine Person, die Arbeiten ausführt.
Jede arbeitende Person (ArbP) trägt die Verantwortung, die mit der Freigabe zur Arbeit erhaltenen Anweisungen einzuhalten und den geplanten Arbeitsablauf für sich auf Klarheit und Plausibilität zu überprüfen. Sind die Arbeitsabläufe vor Ort nicht klar und plausibel, hat die arbeitende Person (ArbP), die Verpflichtung, die Arbeit einzustellen, um den Sachverhalt mit dem Arbeitsverantwortlichen (ArbV) zu klären. Falls erforderlich muss der Arbeitsverantwortliche (ArbV) den Anlagenverantwortlichen (AnlV) informieren.
Jeder arbeitenden Person (ArbP), die aus Sicherheitsgründen Bedenken hat, eine Anweisung oder Arbeit auszuführen, muss die Möglichkeit gegeben werden, diese Bedenken unmittelbar dem Arbeitsverantwortlichen (ArbV) mitzuteilen. Dieser muss die Sachlage untersuchen und erforderlichenfalls die Entscheidung einer fachlich übergeordneten Stelle herbeiführen.