Der Stand der Technik wird unter anderem in n § 3 Abs. 6 BImschG, § 3 Nr. 11 WHG, § 3 Abs. 28 KrWG und der EmpfBS 1114 gesetzlich definiert. Hier heißt es:
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. (EmpfBS 1114 Abs. 3.2 Satz 1)
Eine allgemein anerkannte Definition der „Regeln der Technik“ lautet:
Eine technische Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn sie a) der Richtigkeitsüberzeugung der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute entspricht (1. Element: allgemeine wissenschaftliche Anerkennung) und darüber hinaus b) in der Praxis erprobt und bewährt ist (2.Element: praktische Bewährung). (Quelle: NJW 41/2013 Richter am OLG Dr. Mark Seibel „Abgrenzung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ vom „Stand der Technik)
Die BekBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ befasst sich mit der Notwendigkeit der Anpassung von Schutzmaßnahmen (nach dem bekannten „TOP-Prinzip“) an den Stand der Technik für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel und erläutert dies anhand von praktischen Beispielen. Die Ermittlung des Standes der Technik beim Verwenden von Arbeitsmitteln erfolgt vorrangig auf der Basis der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS). Weitere Erkenntnisquellen für den Stand der Technik sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, beispielsweise in den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Aber auch Fachveröffentlichungen von Branchenverbänden können wichtige Erkenntnisquellen sein.
In der Praxis wird das Thema „Stand der Technik in Verbindung mit dem Betrieb von Arbeitsmitteln“ häufig diskutiert. Da mittlerweile die Betriebssicherheitsverordnung wie auch ihre zugehörigen Technischen Regeln und Bekanntmachungen immer mehr den Begriff „Stand der Technik“ ins Spiel bringen, häufen sich die Aussagen, dass sämtliche in Betrieb befindliche Arbeitsmittel an den Stand der Technik angepasst und demnach regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nachgerüstet werden müssen. Richtig ist, dass der Stand der Technik eine wichtige Rolle für den Betrieb und die Verwendung von Arbeitsmitteln innehat. Eine Pauschalaussage, wie beispielsweise „Das Arbeitsmittel muss ständig auf den Stand der Technik gebracht werden“, ist nicht zutreffend.
Quelle: VDE-Schriftenreihe Normen verständlich 135, Anlagenbetreiber Elektrotechnik und verantwortliche Elektrofachkraft, 2., vollständig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, 2016