Wie ist der Wiederanlaufschutz einer Maschine auszuführen?

01. 10.

Wenn beim Arbeiten mit elektrischen Arbeitsmitteln (Beispielsweise Bohrer oder Sägen) der Strom ausfällt, werden diese daraufhin teils achtlos zur Seite gelegt. Wenn der Strom dann plötzlich wieder angeht, wird nicht damit gerechnet. Dies kann schwere Verletzungen zur Folge haben. Um dies zu verhindern, fordert der Gesetzgeber einen sogenannten Wiederanlaufschutz.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 8 Satz 4
Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.“

Was das „Ingangsetzen“ genau bedeutet, wird in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unter Punkt 1.2.3 – “Ingangsetzen” weiter spezifiziert
 „das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dieses gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand.“

Dies bedeutet: Wenn der Strom wegfällt und anschließend wiederkehrt, darf das Betriebsmittel nicht inganggesetzt werden.

Abhilfe kann beispielsweise sein, ein „fehlerhaftes Gerät“ hinter einer ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen PRCD-S (PRCD = Portable Residual Current Device: S = Safety), zu betreiben. Ein PRCD-S muss durch den Nutzer nach einem Stromausfall bewusst wieder eingeschaltet werden und kann dadurch diese Art von Unfällen verhindern. Eine Nutzung eines PRCD-S empfiehlt sich zudem, wenn keine Steckdose mit nachgewiesener Schutzmaßnahme gemäß DGUV Information 203-006 (ehem. BGI / GUV-I 608) (z. B. geprüfte Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einem Baustromverteil) im Arbeitsbereich vorhanden ist.

Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Der Praxisbereich sozial