Grundlage für die Gefährdungsbeurteilungen sind die BetrSichV und das ArbSchG. Diese Regelwerke richten sich direkt an den Arbeitgeber.
BetrSichV §4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, […]
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. […]
ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
TRBS 1111 3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Organisation verantwortlich (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV). […]
Ist der Arbeitgeber fachlich nicht in der Lage die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so ist er verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen.
TRBS 1111 3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(3) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen nach §2 Absatz 5 BetrSichV durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV). Die Fachkunde setzt auch Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten voraus, z.B. Erfahrungswissen von Beschäftigten.
Die Verantwortung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, deren Inhalt und Aktualisierung obliegt immer der Arbeitgeber.