Laut Maschinenrichtlinie gilt als Inverkehrbringen die „entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung“. Inverkehrbringer ist daher in aller Regel der Hersteller der Maschine. Jede Prüfung, jeder Testlauf, jeder Probetrieb etc. einer Maschine vor dem Inverkehrbringen fällt unter die Verantwortung des Herstellers. Dies ändert sich, wenn die Maschine an den Käufer/ Betreiber übergeben wird.
Als Inbetriebnahme gilt das erstmalige Verwenden einer Maschine durch den Betreiber. Hier steht der Betreiber der Maschine in der Verantwortung, also in der Regel das Unternehmen, welches die Maschine oder Anlage erworben und in dessen Gebäude oder Gelände die Maschine aufgestellt bzw. installiert wurde. Die Sicherheitsverantwortlichen müssen dann zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus Schutzmaßnahmen für die Bediener der Maschine festlegen.
Der Probebetrieb ist nicht mit der Inbetriebnahme durch den Betreiber zu verwechseln! Unter Inbetriebnahme ist die erstmalige Verwendung einer Maschine bzw. eines Produktes durch ihren Betreiber im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verstehen. Maschinen und Anlagen müssen daher bei der Inbetriebnahme bereits alle anzuwendenden Richtlinien erfüllen!