Welche Punkte sind bezüglich einer Not- und Sicherheitsbeleuchtung zu beachten?

15. 07.

Begriffsdefinitionen

Zur Einführung werden nachfolgend die Begriffe nach der aktuellen DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ beschrieben:

  • Sicherheitsbeleuchtung:

Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden.

  • Antipanikbeleuchtung:

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung dienen soll, und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg/Fluchtweg eindeutig als solcher erkannt werden kann.

  • Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung:

Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potentiell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, angemessene Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu treffen.

  • Ersatzbeleuchtung:

Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, damit notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden können.

Notbeleuchtung

Notbeleuchtung

Quelle 1 – R.O.E. GmbH

Rechtsvorschriften

Über den Einsatz solcher Beleuchtungssysteme können die folgenden Rechtsvorschriften Auskunft geben. Darin kann der Einbau bzw. die Umsetzung einer Not­ und Sicherheitsbeleuchtung gefordert oder für notwendig erachtet werden. Diese Bewertungsansätze sind in zwei Teilbereiche gegliedert:

Teil 1: Bereich des öffentlichen Baurechtes bezogen auf das jeweilige Bundesland

  • Versammlungsstätten­Verordnung
  • Geschäftshaus­Verordnung
  • Garagen­Verordnung
  • Verkaufsstätten­Verordnung
  • Hochhaus­-Verordnung
  • Beherbergungs-­Verordnung
  • Muster-­Schulbaurichtlinie.

Unabhängig von den oben aufgeführten Vorgaben ist im Einzelfall auch eine baurechtliche Auflage im Rahmen der Bau­genehmigung ein möglicher Grund zur ver­pflichtenden Installation einer Sicherheitsbe­leuchtung. Darüber hinaus ist zur Auslegung und Planung der Kabel bzw. Leitungsanlage auch noch die jeweilige Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des entsprechenden Bundeslandes zu beachten.

Teil 2: Bereich des Arbeitsschutzes

Über die Forderung bezüglich der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer/ Arbeit­geber) verpflichtet, alle Arbeitsprozesse im Unternehmen auf ihre Gefährdungen zu unter­ suchen und gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies kann dann auch aus Gründen des Unfallschutzes zur Installation einer Sicherheitsbeleuchtung bzw. einer Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung führen.

Nachfolgend sind typische Beispiele von Anlagen bzw. Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung aufgeführt, bei denen es erfahrungsgemäß zur verpflichtenden Installation einer Sicherheitsbeleuchtung kommen kann:

  • Arbeits-­ und Lagerräume > 2000 m2 Grundfläche
  • Arbeits­- und Pausenräume, wenn der Fuß­boden >22 m über dem Gelände liegt
  • Explosions-­, Giftstoff­ und radioaktiv gefährdete Raume >100 m2 Grundfläche
  • Laboratorien mit erhöhter Gefährdung > 600 m2 Grundfläche
  • Treppenhäuser als Fluchtweg für mehr als 50 Per­sonen.

Zusätzlich muss in diesem Zusammenhang noch der Abschnitt 7.1 des LV 41 des LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) beachtet werden. Die letztendliche Festlegung zur Installation einer Sicherheitsbeleuchtung bzw. einer Si­cherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung getroffen.

Nachdem die Einführung eines solchen Systems beschlossen wurde, erfolgt die praktische Umsetzung. Zu Beginn der Planung muss ermittelt werden, in welchen Bereichen des Gebäudes oder an welchen Orten der Einsatz einer Sicherheitsbeleuch­tung notwendig ist. Nach der aktuellen DIN EN 1838 ist dies wie folgt erforderlich:

  • entlang von Flucht­ und Rettungswegen
  • an jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
  • an Erste­-Hilfe-­Stationen 5 Lux auf dem Boden im Umkreis von 2 m
  • an jeder Brandmelde­ oder Brandbekämpfungs-­Einrichtung 5 Lux auf dem Boden im Umkreis von 2 m
  • außerhalb und in der Nähe jedes Notaus­ganges bis zum sicheren Bereich
  • in der Nähe von Fluchtgeräten mit Behinderung (≤ 2 m)
  • in der Nähe jeder Niveau­Änderung im Bereich des Fluchtweges
  • in der Nähe von Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung
  • in der Nähe von Treppen in Fluchtwegen
  • in Zentralen von Ruf­ oder Brandmeldeanlagen
  • als Antipanikbeleuchtung in Behinderten­ Toiletten
  • in Aufzugskabinen (Antipanikbeleuchtung nach DIN EN 50172 (VDE 0108­100)).

Weitere notwendige Installationen können durch baurechtliche Erfordernisse oder im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gegeben sein. Die technischen Anforderungen einer Sicherheitsbeleuchtung, Antipanikbeleuchtung bzw. einer Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung entsprechend der aktuellen DIN EN 1838 sind dabei zu beachten.

Anforderungen für die Wartung und Prüfung

In der Norm DIN EN 50172 (VDE 0108­ 100) [2] heißt es:

„Der Bewohner/ Eigentümer des Gebäudes muss eine zuständige Person bestimmen, die die Wartung des Systems übernimmt. Diese Person muss ausreichende Befugnisse haben, um die korrekte Betriebsbereitschaft des Systems sicherzustellen.“

Dazu gehört auch, dass von einer für die Sicherheitsbeleuchtungs­anlage verantwortlichen Person ein Prüf­buch mit folgenden Inhalten geführt werden muss:

  • Datum der Inbetriebnahme der Anlage/ Änderungen
  • Daten der wiederkehrenden Prüfungen/ Tests
  • Datum und kurzgefasste Einzelheiten, der Prüfung/Tests
  • Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jeden Fehler und jede durchgeführte Abhilfemaßnahme
  • Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede Änderung der Sicherheitsbeleuch­tungsanlage

Sollte eine automatische Prüfeinrichtung ver­wendet werden, müssen die Hauptmerkmale und die Arbeitsweise dieser Einrichtung doku­mentiert sein. Zu den Prüfungen gehören:

  1. Tägliche Prüfung

Anzeigen der zentralen Stromversorgungsan­lage müssen durch Sichtprüfung auf korrekte Funktion geprüft werden. Gegebenenfalls kann dies durch eine geeignete Störungsüberwachung erfolgen.

  1. Monatliche Prüfung

Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrich­tung sind die Ergebnisse des Funktionstests zu protokollieren. Die Prüfungen müssen wie folgt ausgeführt werden:

  • Das Umschalten jeder Leuchte der Sicher­heitsbeleuchtung auf Notbetrieb erfolgt durch Simulation eines Ausfalls der allge­meinen Beleuchtung solange bis die komplette Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb gegangen ist.
  • Bei Zentralbatterieanlagen muss zusätzlich der korrekte Betrieb der Überwachungseinrichtungen geprüft werden.
  1. Jährliche Prüfung

Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrich­tung sind die Ergebnisse des Bemessungsbetriebsdauertests zu protokollieren. Dabei muss

  • jede Leuchte und jedes hinterleuchtete Zeichen über seine volle, vom Hersteller angegebene Betriebsdauer geprüft werden.
  • die Ladeeinrichtung auf richtige Funktion geprüft werden.
  • das Datum der Prüfung und ihre Ergebnisse vom Prüfer festgehalten werden.

Ist die Anwendung der aktuellen Vornorm DIN VDE V 0108­100­1 (VDE V 0108­100) durch eine vertragliche Vereinbarung geschuldet, kommen weitere Anforderungen bezüglich der Planung, Wartungen, Prüfungen und In­standhaltung von Sicherheitsbeleuchtungs­anlagen hinzu. Darüber hinaus muss die Anwendung ver­schiedener Netzersatz­technologien (Strom­ quellen) beachtet werden.

Fazit

Die Kenntnis über die aktuellen Normen und Vorschriften im Bereich der Not-­ und Sicherheitsbeleuchtung sowie über die wesentlichen Hintergründe bei der Planung, Installation und Wartung/ Prüfung ist unerlässlich, um im Ernstfall als Arbeitgeber/ Betreiber seinen Schutzverpflichtungen nachweislich nachkommen zu können.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Der Praxisbereich sozial