Begriffsdefinitionen
Zur Einführung werden nachfolgend die Begriffe nach der aktuellen DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“ beschrieben:
- Sicherheitsbeleuchtung:
Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden.
- Antipanikbeleuchtung:
Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung dienen soll, und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg/Fluchtweg eindeutig als solcher erkannt werden kann.
- Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung:
Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potentiell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, angemessene Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu treffen.
- Ersatzbeleuchtung:
Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, damit notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden können.
Quelle 1 – R.O.E. GmbH
Rechtsvorschriften
Über den Einsatz solcher Beleuchtungssysteme können die folgenden Rechtsvorschriften Auskunft geben. Darin kann der Einbau bzw. die Umsetzung einer Not und Sicherheitsbeleuchtung gefordert oder für notwendig erachtet werden. Diese Bewertungsansätze sind in zwei Teilbereiche gegliedert:
Teil 1: Bereich des öffentlichen Baurechtes bezogen auf das jeweilige Bundesland
- VersammlungsstättenVerordnung
- GeschäftshausVerordnung
- GaragenVerordnung
- VerkaufsstättenVerordnung
- Hochhaus-Verordnung
- Beherbergungs-Verordnung
- Muster-Schulbaurichtlinie.
Unabhängig von den oben aufgeführten Vorgaben ist im Einzelfall auch eine baurechtliche Auflage im Rahmen der Baugenehmigung ein möglicher Grund zur verpflichtenden Installation einer Sicherheitsbeleuchtung. Darüber hinaus ist zur Auslegung und Planung der Kabel bzw. Leitungsanlage auch noch die jeweilige Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des entsprechenden Bundeslandes zu beachten.
Teil 2: Bereich des Arbeitsschutzes
Über die Forderung bezüglich der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer/ Arbeitgeber) verpflichtet, alle Arbeitsprozesse im Unternehmen auf ihre Gefährdungen zu unter suchen und gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies kann dann auch aus Gründen des Unfallschutzes zur Installation einer Sicherheitsbeleuchtung bzw. einer Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung führen.
Nachfolgend sind typische Beispiele von Anlagen bzw. Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung aufgeführt, bei denen es erfahrungsgemäß zur verpflichtenden Installation einer Sicherheitsbeleuchtung kommen kann:
- Arbeits- und Lagerräume > 2000 m2 Grundfläche
- Arbeits- und Pausenräume, wenn der Fußboden >22 m über dem Gelände liegt
- Explosions-, Giftstoff und radioaktiv gefährdete Raume >100 m2 Grundfläche
- Laboratorien mit erhöhter Gefährdung > 600 m2 Grundfläche
- Treppenhäuser als Fluchtweg für mehr als 50 Personen.
Zusätzlich muss in diesem Zusammenhang noch der Abschnitt 7.1 des LV 41 des LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) beachtet werden. Die letztendliche Festlegung zur Installation einer Sicherheitsbeleuchtung bzw. einer Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung getroffen.
Nachdem die Einführung eines solchen Systems beschlossen wurde, erfolgt die praktische Umsetzung. Zu Beginn der Planung muss ermittelt werden, in welchen Bereichen des Gebäudes oder an welchen Orten der Einsatz einer Sicherheitsbeleuchtung notwendig ist. Nach der aktuellen DIN EN 1838 ist dies wie folgt erforderlich:
- entlang von Flucht und Rettungswegen
- an jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür
- an Erste-Hilfe-Stationen 5 Lux auf dem Boden im Umkreis von 2 m
- an jeder Brandmelde oder Brandbekämpfungs-Einrichtung 5 Lux auf dem Boden im Umkreis von 2 m
- außerhalb und in der Nähe jedes Notausganges bis zum sicheren Bereich
- in der Nähe von Fluchtgeräten mit Behinderung (≤ 2 m)
- in der Nähe jeder NiveauÄnderung im Bereich des Fluchtweges
- in der Nähe von Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung
- in der Nähe von Treppen in Fluchtwegen
- in Zentralen von Ruf oder Brandmeldeanlagen
- als Antipanikbeleuchtung in Behinderten Toiletten
- in Aufzugskabinen (Antipanikbeleuchtung nach DIN EN 50172 (VDE 0108100)).
Weitere notwendige Installationen können durch baurechtliche Erfordernisse oder im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gegeben sein. Die technischen Anforderungen einer Sicherheitsbeleuchtung, Antipanikbeleuchtung bzw. einer Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung entsprechend der aktuellen DIN EN 1838 sind dabei zu beachten.
Anforderungen für die Wartung und Prüfung
In der Norm DIN EN 50172 (VDE 0108 100) [2] heißt es:
„Der Bewohner/ Eigentümer des Gebäudes muss eine zuständige Person bestimmen, die die Wartung des Systems übernimmt. Diese Person muss ausreichende Befugnisse haben, um die korrekte Betriebsbereitschaft des Systems sicherzustellen.“
Dazu gehört auch, dass von einer für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage verantwortlichen Person ein Prüfbuch mit folgenden Inhalten geführt werden muss:
- Datum der Inbetriebnahme der Anlage/ Änderungen
- Daten der wiederkehrenden Prüfungen/ Tests
- Datum und kurzgefasste Einzelheiten, der Prüfung/Tests
- Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jeden Fehler und jede durchgeführte Abhilfemaßnahme
- Datum und kurzgefasste Einzelheiten über jede Änderung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Sollte eine automatische Prüfeinrichtung verwendet werden, müssen die Hauptmerkmale und die Arbeitsweise dieser Einrichtung dokumentiert sein. Zu den Prüfungen gehören:
- Tägliche Prüfung
Anzeigen der zentralen Stromversorgungsanlage müssen durch Sichtprüfung auf korrekte Funktion geprüft werden. Gegebenenfalls kann dies durch eine geeignete Störungsüberwachung erfolgen.
- Monatliche Prüfung
Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse des Funktionstests zu protokollieren. Die Prüfungen müssen wie folgt ausgeführt werden:
- Das Umschalten jeder Leuchte der Sicherheitsbeleuchtung auf Notbetrieb erfolgt durch Simulation eines Ausfalls der allgemeinen Beleuchtung solange bis die komplette Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb gegangen ist.
- Bei Zentralbatterieanlagen muss zusätzlich der korrekte Betrieb der Überwachungseinrichtungen geprüft werden.
- Jährliche Prüfung
Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse des Bemessungsbetriebsdauertests zu protokollieren. Dabei muss
- jede Leuchte und jedes hinterleuchtete Zeichen über seine volle, vom Hersteller angegebene Betriebsdauer geprüft werden.
- die Ladeeinrichtung auf richtige Funktion geprüft werden.
- das Datum der Prüfung und ihre Ergebnisse vom Prüfer festgehalten werden.
Ist die Anwendung der aktuellen Vornorm DIN VDE V 01081001 (VDE V 0108100) durch eine vertragliche Vereinbarung geschuldet, kommen weitere Anforderungen bezüglich der Planung, Wartungen, Prüfungen und Instandhaltung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen hinzu. Darüber hinaus muss die Anwendung verschiedener Netzersatztechnologien (Strom quellen) beachtet werden.
Fazit
Die Kenntnis über die aktuellen Normen und Vorschriften im Bereich der Not- und Sicherheitsbeleuchtung sowie über die wesentlichen Hintergründe bei der Planung, Installation und Wartung/ Prüfung ist unerlässlich, um im Ernstfall als Arbeitgeber/ Betreiber seinen Schutzverpflichtungen nachweislich nachkommen zu können.