Welche Anforderungen stellen Sachversicherer an die Elektrosicherheit?

23. 01.

Aktuell befindet sich der Markt im Bereich der Sachversicherungen größerer Gewerbe- und Industrieobjekte sowie kommunaler Risiken in einer Umbruchsituation. Bedingt durch die in den letzten Jahren ungewöhnlich starken Preissteigerungen im Bau- und Anlagenbereich steigen die Kosten der Schadenregulierungen massiv an. Die Folge sind Preiserhöhungen bei den Versicherungsprämien, aber auch gestiegene Anforderungen im Bereich der Schadenprävention. Hierbei kommt der Sicherheit elektrischer Anlagen eine besondere Bedeutung zu. Die elektrischen Anlagen verursachen statistisch gesehen seit vielen Jahren die meisten Brandschäden. Instandhaltungsmängel oder mangelhaft errichtete Anlagen beinhalten ein massives Schadenspotential. Keine andere technische Einrichtung wird aktuell bei der Risikobewertung der Sachversicherer kritischer betrachtet. Im Rahmen der Versicherung eines Industriebetriebs wird der Kunde im Versicherungsvertrag üblicherweise verpflichtet, seine elektrischen Anlagen durch einen vom VdS anerkannten Sachverständigen jährlich prüfen zu lassen. Der Umfang der Prüfung ist in der VdS 2871 festgelegt, der Sachverständige hat einen Befundschein (VdS 2229) auszustellen, dieser ist dem Versicherer zuzusenden. Fehlende Prüfungen elektrischer Anlagen oder die wiederkehrende Einreichung von Befundscheinen mit ausgewiesenen gravierenden Mängeln beim Sachversicherer stellen heute die Versicherbarkeit eines Betriebes grundsätzlich in Frage.

Bei der Risikobewertung stehen die Sachversicherer heute vor vielfältigen Herausforderungen. Zum einen sind die o. g. Preissteigerung zu berücksichtigen, zum anderen kommen neuen Risiken durch inzwischen baurechtlich geforderte PV-Anlagen auf Dächern von Industrie, Gewerbe, kommunalen Objekten, elektrisch betriebener Heizungsanlagen oder einer Ladeinfrastruktur für Straßenfahrzeuge hinzu. Auf einigen Dächern befinden sich heute PV-Analgen, deren Komponenten ihre zum Errichtungszeitpunkt geplante Lebensdauer erreicht oder bereits überschritten haben (Ü-20 PV-Anlagen). Eine objektive Bewertung der daraus resultierenden Risiken und ggf. Ertüchtigungen der Anlagen ist erforderlich.

Bei dieser Bewertung spielen heute neu entwickelte und auf dem Markt verfügbare Dachbaustoffe und Schutztechniken für PV-Anlagen eine wesentliche Rolle, z. B. Wechselrichter mit Lichtbogendetektions- und Abschaltsystemen. Diese technischen Möglichkeiten fließen zurzeit in die Normung und die Richtlinien ein. So werden aktuell die VDE 0100-712 sowie die VdS 6023 und 3145 überarbeitet.

Ein weiterer Aspekt für die brandschutztechnische Bewertung eines Betriebes ist der Umgang mit Akkus von u. a. Powertools, E-Bikes und innerbetrieblichem Transport. Hier werden bei Betriebsbegehungen immer wieder mangelhaft aufgestellte Ladestationen vorgefunden und oftmals wird das Risiko einer Brandentstehung durch einen defekten Akku völlig falsch eingeschätzt. Ebenso regelmäßig tauchen Flurförderzeuge oder deren Ladegeräte in Schadenmeldungen der Versicherer als Schadenursache auf. Insbesondere in Lagerbereichen kann der Abbrand eines akkubetriebenen Gerätes oder eines Flurförderzeuges auch ohne direkte Brandeinwirkung auf das Gebäude oder das Lagergut einen Totalschaden der eingelagerten Waren sowie aufwändige Reinigungsarbeiten verursachen.

Die Vorgaben der Sachversicherer sind in vielen Betrieben unbekannt oder werden nicht mit der notwendigen Konsequenz umgesetzt. Beispielhaft sei hier die VdS Richtlinie 2259 Stand 2023-05 „Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen“ genannt.

Autor:
Dipl.-Ing. (FH) Lutz Erbe ist Mitarbeiter der Schadenprävention
der VGH Versicherungen Hannover sowie VdS anerkannter Sachverständiger und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Der Praxisbereich sozial