Welche Anforderungen an die Baustromversorgung ergeben sich bezüglich des Einsatzes neuer elektrischer Betriebsmittel/ Arbeitsmittel?

02. 07.

Richtiger Einsatz von RCDs (Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen)
RCDs  stellen bereits seit vielen Jahren eine bewährte Sicherheitsbeschaltung an elektrischen Anlagen auf Baustellen dar. Bei den modernen Antriebstechniken die heutzutage Anwendung in den Baugeräten finden, sind nun auch zeitgemäße Schutzmaßnahmen erforderlich. Jeder kennt in der Zwischenzeit eine Vielzahl von Geräten mit Drehzahlsteuerung/Sanftanlauf wie z. B. bei handgeführten Elektrowerkzeuge oder Krananlagen/Aufzugsanlagen und vieles andere mehr.

Diese neuen Geräte können jedoch nicht mit den seit jahrzehnten eingesetzten RCDs vom TYP A (siehe Bild 1.) betrieben werden.Durch den Einsatz eines RCD Typ A,ist bei dem Einsatz vieler dieser neuen Geräte, keine sichere Abschaltung gewährleistet. Für Laien ist es nahezu unmöglich und für Profis in der Praxis nur schwer zu erkennen welche Anforderungen das entsprechende Betriebmittel an den Einsatz von RCDs stellt.

Aus diesem Grunde wurde nun durch die Herausgabe der NEUEN DIN VDE 0100-704 vom Oktober 2018 eine einheitliche und längst überfällige Festlegung getroffen.

Wichtiger Hinweis für elektrische Anlagen auf Baustellen

Der Einsatz des RCD Typ A auf Baustellen ist, spätestens nach der Übergangsfrist 18.05.2021, nicht mehr erlaubt. Zukünftig müssen allstromsenitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen z. B. RCD Typ B (siehe Bild 2.) mit einem Fehlerstrom nicht größer 30 mA eingesetzt werden. Dies ist gültig für Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen mit einem Bemessungsstrom bis einschließlich 32 A und andere Stromkreise, die in der Hand gehaltene elektrische Betriebsmittel mit einem Bemessungstrom bis 32 A versorgen.

Dies ist sowohl für den 1-Phasenbetrieb wie auch für den 3-Phasenbetrieb einheitlich geregelt.  

RCD Typ A - Richtig

RCD Typ A – Richtig

RCD Typ A - Falsch

RCD Typ B – Falsch

(Quelle: R.O.E. GmbH)

Wichtiger Hinweis: Zusätzlich ist zu beachten, dass vor RCDs Typ B keine RCDs Typ A verwendet werden. Eventuell auftretende glatte Gleichfehlerströme können dann verhindern, dass RCDs vom Typ A funktionieren (RCDs Typ A fahren in eine magnetische Sättigung).

Prüfung der RCD Schutzeinrichtung 

Durch die Festlegung der Verwendung von RCDs Typ B können ältere Messgeräte diese Schutzeinrichtung meist nicht regelwerkskonform prüfen. Sie verfügen über kein geeignetes Messverfahren. Hier ist bei der Erst- und Wiederholungsprüfung darauf zu achten, dass nur geeignete Messgeräte und nachweislich „zur Prüfung befähigte Elektrofachkräfte“ zum Einsatz gelangen.

Forderung von Hauptschaltern bei einem Baustromverteiler

Festangeschlossene Baustromverteiler mit Steckdosen müssen Einrichtungen zum Trennen der Einspeisung, die gegen Einschalten abschließbar und für Laien benutzbar sind, enthalten. Eine verschließbare Umhüllung ist nicht ausreichend. Ein Vorhängeschloss am Baustromverteiler genügt somit nicht mehr. Dies bedeutet, dass im Baustromverteiler ein Hauptschalter zusätzlich vorhanden sein muss.

Zugelassene Leitungsbauarten/Leitungstypen

Da gerade auf Baustellen die Umgebungsbedingungen oftmals große Belastungen aufweisen, ist die richtige Auswahl der flexiblen Leitungen und deren Bauart ein wichtiger Sicherheitsfaktor.

Derzeit sind folgende Bauarten, für den Anschluß der Baustromversorgung, zugelassen:

  • schwere Gummischlauchleitung Bezeichnung H07RN-F
  • besonders widerstandsfähige Leitung Bezeichnung SSHÖU
  • NEU! Polyuretanleitung Bezeichnung H07BQ-F

Achtung: Bei Leitungen mit der Bezeichnung H07BQ-F bestehen Einschränkungen in der Verwendung: Nicht beständig gegenüber goßer Hitze, demnach keine Eignung z. B. für Schweißarbeitsplätze oder vergleichbare Umgebungsbedingungen).

Wichtig: Bei der NEUEN Ausführung von Baustromverteilern sind folgende Punkte zu beachten:

  • Abschalteinrichtungen z. B. Hauptschalter
  • Einsatz geeigneter RCD-Typen
  • Richtige Auswahl zugelassener Leitungstypen
  • Bei den Prüfungen nur geeignete Messgeräte verwenden

Übergangsfrist

In der Übergangszeit bis zum 18.05.2021 sind sowohl die ALTE wie auch die NEUE Ausgabe der Norm DIN VDE 0100-704 gültig. Bis zu diesem Datum dürfen also auch Baustromanlagen nach der alten Norm aufgebaut werden. Danach dürfen Baustromanlagen nach alter Norm nicht mehr geändert werden, ohne sie an die neue Norm anzupassen. Bei einer „Kombination“ aus alten und neuen Baustromverteilern sind weitere Punkte zu beachten.

Fazit

Die in vielen Baugeräten eingesetzten modernen Antriebstechniken erfordern zeitgemäße Schutzmaßnahmen bei der Stromversorgung. Auch der Hauptschalter ist in vielen Ländern Europas schon lange Pflicht. Für viele Bauunternehmen bedeutet dies jedoch auch deutliche Investitionen. Demnach sind die nun NEUEN Anforderungen an die Baustromversorgung in den aller meisten Fällen nur mit einer Neuanschaffung der Baustromverteiler, mit geeigneter Ausstattung, zu erreichen.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Der Praxisbereich sozial