Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

01. 08.

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 wird der Arbeitgeber aufgefordert für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Das ArbSchG spricht den Arbeitgeber an dieser Stelle losgelöst vom Bereich der Elektrotechnik bzw. Elektrosicherheit an. Eine Organisation ist dann geeignet, wenn diese übersichtlich, transparent und für Außenstehende nachvollziehbar ist. Zudem ist sie nur dann geeignet, wenn die Verantwortlichen eindeutig benannt und bekannt sind. In disziplinarischen Organisationsstrukturen ist es seit langer Zeit vollkommen normal, dass für leitende Funktionsträger ein Stellvertreter benannt ist. Unter dem Begriff „erforderliche Mittel“ sind sowohl monetäre Mittel als auch personelle Kapazitäten sowie ausreichend zeitliche Ressourcen, die den Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Verfügung gestellt werden müssen, zu verstehen.

Die VEFK übernimmt Unternehmerverantwortung und handelt als elektrotechnisches Gewissen des Arbeitsgebers innerhalb des zu verantwortenden Bereichs. Dabei ist die oberste Zielsetzung, für die elektrotechnische Sicherheit im Unternehmen bzw. im jeweiligen Beauftragungsbereich zu sorgen. Eine Verantwortliche Elektrofachkraft nimmt somit eine entscheidende (fachliche) Führungsposition im Unternehmen ein, oftmals in Kombination mit weiteren Funktionen und Verantwortlichkeiten, welche zum Teil mit ihrer hierarchischen Stellung im Betrieb einhergehen wie beispielweise Leiter der Instandhaltung oder Werkstattleiter. Auch die Aufgaben des Anlagenbetreibers Elektrotechnik (AnlB) werden in der Praxis sehr häufig von der VEFK in Personalunion wahrgenommen.

Was passiert im Urlaub, bei Krankheit oder sonstigem Ausfall?

Genau wie in anderen Bereichen eines jeden Unternehmens muss auch im elektrotechnischen Betriebsbereich die Vertretung von Personen untereinander klar geregelt sein. Vertretungsregelungen betreffen im elektrischen Betriebsbereich Verantwortliche Elektrofachkräfte und andere Personen mit Leitungsfunktionen im elektrischen Betriebsteil. Die Vertretungsregelung muss immer eine natürliche Person und keine juristische Person oder Organisationseinheit des Unternehmens bezeichnen.

Fazit

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

Der Praxisbereich sozial