Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 wird der Arbeitgeber aufgefordert für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Das ArbSchG spricht den Arbeitgeber an dieser Stelle losgelöst vom Bereich der Elektrotechnik bzw. Elektrosicherheit an. Eine Organisation ist dann geeignet, wenn diese übersichtlich, transparent und für Außenstehende nachvollziehbar ist. Zudem ist sie nur dann geeignet, wenn die Verantwortlichen eindeutig benannt und bekannt sind. In disziplinarischen Organisationsstrukturen ist es seit langer Zeit vollkommen normal, dass für leitende Funktionsträger ein Stellvertreter benannt ist. Unter dem Begriff „erforderliche Mittel“ sind sowohl monetäre Mittel als auch personelle Kapazitäten sowie ausreichend zeitliche Ressourcen, die den Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Verfügung gestellt werden müssen, zu verstehen.
Die VEFK übernimmt Unternehmerverantwortung und handelt als elektrotechnisches Gewissen des Arbeitsgebers innerhalb des zu verantwortenden Bereichs. Dabei ist die oberste Zielsetzung, für die elektrotechnische Sicherheit im Unternehmen bzw. im jeweiligen Beauftragungsbereich zu sorgen. Eine Verantwortliche Elektrofachkraft nimmt somit eine entscheidende (fachliche) Führungsposition im Unternehmen ein, oftmals in Kombination mit weiteren Funktionen und Verantwortlichkeiten, welche zum Teil mit ihrer hierarchischen Stellung im Betrieb einhergehen wie beispielweise Leiter der Instandhaltung oder Werkstattleiter. Auch die Aufgaben des Anlagenbetreibers Elektrotechnik (AnlB) werden in der Praxis sehr häufig von der VEFK in Personalunion wahrgenommen.
Was passiert im Urlaub, bei Krankheit oder sonstigem Ausfall?
Genau wie in anderen Bereichen eines jeden Unternehmens muss auch im elektrotechnischen Betriebsbereich die Vertretung von Personen untereinander klar geregelt sein. Vertretungsregelungen betreffen im elektrischen Betriebsbereich Verantwortliche Elektrofachkräfte und andere Personen mit Leitungsfunktionen im elektrischen Betriebsteil. Die Vertretungsregelung muss immer eine natürliche Person und keine juristische Person oder Organisationseinheit des Unternehmens bezeichnen.
Fazit
Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.