Arbeitssicherheit ist Sache des Arbeitgebers (siehe §3 ArbSchG). Oft erfüllt dieser (Gesellschafter, Geschäftsführer, Betreiber) jedoch nicht die Anforderungen an die fachlichen Qualifikationen, um für die Elektrosicherheit in seinem Betrieb zu sorgen. Aus diesem Grund sollte der Arbeitgeber, geeignete Personen auswählen und ihnen diese Pflichten übertragen. Diese Pflichtenübertragung führt zu einer Veränderung der Verantwortlichkeiten, da nun die bestellte Person die Verantwortung des Arbeitgebers übernimmt.
„Die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Pflichtenübertragung sind dem § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu entnehmen. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.
Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus. Es muss eine „ausdrückliche“ Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, dass die Erfüllung der Pflichten „in eigener Verantwortung“ geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies bedeutet, dass dem Beauftragten die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muss dem Beauftragten die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden. Schließlich muss die Übertragung im Rahmen des Sozialadäquaten liegen, d. h. im Rahmen dessen, was bei der Aufteilung von Aufgaben und Pflichten in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein üblich ist.“ Quelle: DGUV Information 211-001 / ehemals BGI 508 (zurückgezogen)
Bei der Bestellung muss streng darauf geachtet werden, dass die zu bestellende Person die notwendigen Qualifikationen (bspw. Zuverlässigkeit und Fachkenntnisse) innehat, um diese Verantwortung wahrzunehmen.
Sollte klar werden, dass der Arbeitgeber eine Person bestellt hat, die nicht die notwendigen Qualifikationen besitzt und dies zu einem Unfall führt, liegt ein Auswahlverschulden beim Arbeitgeber vor.
Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die Kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit. Eine ordnungsgemäße Pflichtenübertragung bewirkt, dass neben dem allein in der Unfallverhütungsvorschrift angesprochenen Unternehmer nunmehr auch der Beauftragte verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Beauftragten ist indes nur eine zusätzliche, keine ausschließliche; denn neben dem Beauftragten bleibt der Unternehmer, wenn auch in geminderter Form, weiterhin verantwortlich (§ 130 OWiG).