Zu den Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers gehört gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, Maßnahmen für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten zu treffen. Dies geschieht durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, bei der die möglichen Gefährdungen eines Arbeitsplatzes festgestellt, analysiert und bewertet werden. Es ist jedoch nicht möglich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung sämtliche Gefahren abzuschätzen die sich aus dem Betrieb dieser ergeben. Teilweise ändern sich auch die Arbeitsbedingungen einer Tätigkeit oder Anlage arbeitstäglich oder mit jeder Schicht. Dies bedeutet das es nötig ist, eine zusätzliche oder auch „ergänzende Gefährdungsbeurteilung“ zu erstellen.
Eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung ist kurz vor jedem Arbeitsanfang zu realisieren. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten hierbei unterstützen, indem er Ihnen etwa Checklisten zur Verfügung stellt, die dem Mitarbeiter helfen die Gefahren schnell und systematisch zu analysieren. Checklisten zur ergänzenden Gefährdungsbeurteilung finden Sie unter R.O.E. DOC.
Auszug aus der VDE 0105-100:2015-10 „Betrieb von elektrischen Anlagen“
Abs. 6.1.1 Allgemeine Anforderungen:
Vor jeder vorgesehenen Arbeit ist eine Planung einschließlich der Einschätzung der Gefährdungen durchzuführen, und es sind die notwendigen Schutzmaßnahmen umzusetzen […] .
Abs. 4.1 Sicherer Betrieb:
Vor jedem Bedienungsvorgang und jeder Arbeit an einer elektrischen Anlage muss eine Bewertung der elektrischen Risiken vorgenommen werden. Durch diese Bewertung ist festzulegen, wie der Bedienungsvorgang oder die Arbeit ausgeführt werden muss und welche Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen anzuwenden sind, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Quelle: R.O.E. GmbH