Durch die Anlagenabnahme erklärt der Auftraggeber, dass er mit dem Werk einverstanden ist. Daraus ergeben sich diverse Rechtsfolgen. Unter anderem die Fälligkeit der Vergütung, der Gefahrenübergang, der Beginn der Verjährungspflicht für Mängelansprüche und die Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers.
Insbesondere die Beweislastumkehr hat weitreichende Konsequenzen für den Auftraggeber / Anlagenbetreiber. Er bestätigt mit der Abnahme, dass er die Anlage als funktionstauglich und betriebssicher betrachtet. Erteilt er diese Abnahme ohne die Sicherheit einer nachweißlich durchgeführten und dokumentierten Prüfung und/oder ohne Anlagendokumentation kann man ihm im Schadensfall unter Umstände mangelnde Sorgfalt im Rahmen der ordnungsgemäßen Prüfung des beauftragten Werkes vorwerfen.
Beispiel einer Anlagenabnahme mit der Check-it App
Quelle R. O. E GmbH