Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Ein wesentlicher Teil dieser Verantwortung ist die Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln. Das heißt alles (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, …) was der Mitarbeiter benötigt um seiner Tätigkeit nachzugehen. Die Nutzung dieser Arbeitsmittel muss zudem „ausdrücklich gestattet“ werden.
Beschaffung:
Ein CE – Kennzeichen bedeutet nicht, dass das Arbeitsmittel sicher und für den Anwendungszweck geeignet ist. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Der Gesetzgeber fordert (§ 3 Abs. 3 der BetrSichV 2015, BekBS 1113) das bereits vor der Auswahl und Beschaffung des Arbeitsmittels mit einer Gefährdungsbeurteilung begonnen wird. Das Arbeitsmittel wird dann auf Grundlage der fertigen Gefährdungsbeurteilung ausgewählt. Diese Reihenfolge stellt sicher, dass Schutzmaßnahmen von Anfang an vorhanden sind und dass das Arbeitsmittel auch für den beabsichtigten Einsatzzweck verwendet werden kann und darf.
Beispiel:
Für eine Baustelle wird eine Kabeltrommel erworben. Diese ist neu, sicher und hat das CE – Kennzeichen, sowie die Anwendungskategorie K1. Dies bedeutet, dass die Kabeltrommel lediglich in Innenräumen / -bereichen und nur mit Einschränkungen im Freien benutzt werden darf.
Sie ist für den Anwendungsfall Baustelle also völlig ungeeignet, da hier deutlich mehr Belastung durch Stäube, Feuchtigkeit, Ölen, etc auftreten werden als für Geräte der Anwendungskategorie K1 vorgesehen ist!
Trotz eines qualitativ hochwertigen Arbeitsmittels und einer CE – Kennzeichnung darf eine Kabeltrommel mit der Anwendungskategorie K1 also nicht auf einer Baustelle verwendet werden!
Es ist also wichtig, vor der Beschaffung eines Arbeitsmittels in Erfahrung zu bringen wo und wie diese angewendet wird und welche Gefahren davon ausgehen können, um keine Arbeitsmittel zu beschaffen, die die Beschäftigten gefährden könnten.