Die Notwendigkeit, Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu führen, ergibt sich unter anderem aus folgenden Regelwerken:
- DGUV Vorschrift 3 § 5 Prüfungen (3): „Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.“
- Betriebssicherheitsverordnung, § 14 (7): „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung […] aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen […] mindestens Auskunft geben über:
- Art der Prüfung,
- Prüfumfang,
- Ergebnis der Prüfung und
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person“
- DIN VDE 0105-100/A1: 2017-06 Abschnitt 5.3.3.101.5.1 und 5.3.3.101.5.2: Nach Abschluss der wiederkehrenden Prüfung einer bestehenden Anlage muss ein Zustandsbericht der elektrischen Anlage erstellt werden. Der Bericht muss Folgendes beinhalten:
- Einzelheiten der Anlagenteile, die besichtigt wurden;
- alle Einschränkungen bei der Besichtigung und beim Erproben und Messen, einschließlich der Gründe dafür;
- alle Schäden, Verschleiß, Fehler oder Beeinträchtigungen der Sicherheit;
- jede Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100), oder anderer zutreffender Errichtungsnormen, z. B. der Normenreihen VDE 0101 oder VDE 0113, die zu einer Gefährdung führen kann;
- – Auflistung der Besichtigung;
- –
- Auflistung der Ergebnisse der Erprobungen und Messungen[…].
Nur durch eine vollständig dokumentierte Prüfung vor Erstinbetriebnahme kann der Nachweis erbracht werden, dass sich die Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung in einem sicheren Zustand befunden hat. Dies ist insbesondere im Schadensfall oder bei Gewährleistungsfragen sehr wichtig.
Das die Dokumentation von Prüfungen, insbesondere der Erstprüfung, auch wirtschaftliche Vorteile hat, wird durch folgende Aussage der DIN VDE 0105-100/A1: 2017-06 Abschnitt 5.3.3.101.0.1 deutlich: „Der Umfang wiederkehrender Prüfungen […] darf je nach Bedarf und nach den Betriebsverhältnissen auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile) als auch auf die durchzuführenden Maßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist. Berichte und Empfehlungen von vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen müssen berücksichtigt werden. Wenn keine früheren Prüfberichte verfügbar sind, ist eine Vorabuntersuchung notwendig.“
Um die Erstellung von Papierbergen zu vermeiden sehen auch die Regelwerke die Dokumentation auf elektronischem Wege vor. Die BetrSichV sagt hierzu „Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.“
Tipp: Setzen Sie Softwarelösungen für die Dokumentation ihrer Prüfergebnisse ein. Nahezu alle Namhafte Messgerätehersteller bieten geeignete Softwarelösungen an.
Fazit: Die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung sind mit den Ergebnissen der vorhergehenden Prüfungen zu vergleichen. Ist dies möglich, kann der Umfang der Wiederholungsprüfung auf Stichproben begrenzt werden. Liegt keine dokumentierte Prüfung vor, sind weitere Vorabuntersuchung erforderlich. Mit anderen Worten, die Wiederholungsprüfung ist unter Umständen im Umfang einer Erstprüfung durchzuführen.