Die Forderungen nach der Dokumentation von durchgeführten Prüfungen finden wir in den verschiedensten Regelwerken, Normen und Verordnungen; z. B.:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 “Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen”,
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 3 (ehem. BGV A3),
- VDE 0100-600 “Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen”,
- VDE 0105-100 “Betrieb von elektrischen Anlagen”,
Es ist stets zu bedenken, dass nach einem Unfall die Erklärungsnot vor Gericht groß ist. Fertigen Sie daher schriftliche Nachweise der eigenen Sorgfalt in Form von detaillierten Prüfprotokollen und geeignet gekennzeichneten Prüfobjekten mittels Prüfplaketten an. Durch die Erfassung von Messwerten wird die notwendige Transparenz und Sicherheit geschaffen. Auch die Bewertung und Dokumentation der Prüfergebnisse gehört zum fachgerechten Prüfen. Es ist nicht vorgeschrieben, welche Formulare oder Papierformate verwendet werden müssen. EDV-gestützte Verfahren der Datenerfassung und Prüfprotokoll/Prüfberichterstellung sind ebenfalls zulässig.
Ein rechtssicher erstelltes Prüfprotokoll gilt vor Gericht als Nachweis für den Betreiber elektrischer Anlagen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Bei Elektro-Unfällen mit Personenschäden oder Bränden mit hohen Sachschäden wird ein Prüfprotokoll zur wichtigsten Beweisurkunde.