Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer / Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Dabei muss er sich den Vorgaben unterschiedlicher Regelsetzer bedienen. Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat er dazu unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten „für eine geeignete Organisation zu sorgen“ und gemäß § 7 ArbSchG „zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten“.
Im Rahmen der zu treffenden Organisationsstrukturen im Bereich der Elektrotechnik sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE-Normen, welche über die Nennung in § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einen „quasi-rechtsverbindlichen“ Charakter zugesprochen bekommen, umzusetzen. Beispielhaft ist hier die DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ zu nennen.
Der Unternehmer / Arbeitgeber kann bei Anwendung der VDE 1000-10 die sogenannte Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen, richtig und damit nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Wird von der VDE 1000-10 abgewichen muss die mindestens gleichwertige Erfüllung der Sicherheit im Vergleich zu den entsprechenden anerkannten Regeln der Technik im Vorfeld schriftlich nachgewiesen werden und führt aus juristischer Sicht zur Beweislastumkehr im Fall eines Schadensereignisses.
Werden vom Unternehmer / Arbeitgeber die zuvor genannten rechtlichen Rahmenbedingungen nicht beachtet, droht nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 26 Arbeitsschutzgesetz ein Organisationsverschulden für den Unternehmer / Arbeitgeber. Zusätzlich wären nach einem Unfall eines Mitarbeiters auch zivilrechtliche Folgen im Rahmen eines Prozesses für den Unternehmer / Arbeitgeber bzw. dem verantwortlichen Vorgesetzten zu befürchten.
Fazit: Daher muss die Verantwortung im elektrotechnischen Betrieb / Betriebsteil eines Unternehmens, z. B. für die Planung, den Bau, den Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie für die Auswahl und den Einsatz von im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen von einer verantwortlichen Elektrofachkraft übernommen werden. Da es sich hier um die Übertragung einer Verantwortung des Arbeitgebers handelt ist die verantwortliche Elektrofachkraft schriftlich, siehe Arbeitsschutzgesetz § 13, zu beauftragen.
Stefan Euler
Geschäftsführer MEBEDO Consulting GmbH / Montabaur