Das Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber Maßnahmen für den Arbeitsschutz zu treffen, und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleistet. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem, die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen, Unterweisung der Beschäftigten und Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. Insbesondere in größeren Unternehmen, lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass diese Aufgabe vom Arbeitgeber, zumindest zum Teil, auf andere Personen, z. B. das mittlere Management, delegiert werden. Dies ist auch so im Arbeitsschutzgesetzt vorgesehen. Darin heißt es im § 13 (2) „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Die Berufsgenossenschaften konkretisieren diesen Vorgang wie folgt: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“ (Quelle: DGUV Vorschrift 1 § 13)
Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die Kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1, ehemals BGV A1) geregelt wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße im Interesse der Rechtssicherheit. Dabei ist der Verantwortungsbereich klar zu definieren, die Befugnisse festzulegen und das Dokument von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Tipp: In der Praxis hat es sich bewährt die Pflichtenübertragung, insbesondere im Bereich der Elektrotechnik, durch schriftliche Bestellungen zu realisieren!
Das Arbeitsschutzgesetzt legt besonderen Wert auf die Qualifikation der bestellten Personen. Es wird Zuverlässigkeit und Fachkunde gefordert. Um diese nachzuweisen empfiehlt es sich, im Rahmen der Auswahl eine Qualifikationserhebung durchzuführen, um so als Arbeitgeber seine Auswahlverantwortung nachzuweisen.
Tipp: Dokumentieren Sie die Qualifikation Ihrer Beschäftigten mit Hilfe von vordefinierten Erhebungsbögen als Anlage zu der jeweiligen Bestellung.
Abschließend sei noch erwähnt, dass entsprechend ArbSchG der Arbeitgeber, bzw. die von ihm ausgewählten Personen, die festgelegten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen haben. Der Nachweis für die Wahrnehmung dieser Aufsichts- und Kontrollpflicht, die Stichprobeartig erfolgen kann, sollte ebenfalls schriftlich erfolgen.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Kontrollrundgänge elektronisch z. B. mit vordefinierten Checklisten.