§ 5 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt, dass der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf, die den für diese geltenden Rechtsvorschriften – einschließlich der umgesetzten europarechtlichen Vorgaben – entsprechen. Hier wird also eine Verwobenheit zwischen einerseits arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen und andererseits produktrelevanten Herstellervorgaben an bereitgestellte Arbeitsmittel deutlich.
Wilrich (Thomas Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, VDE Schriftenreihe Band 166, 2015, S.96) erkennt die folgende Lösungsformel: Betriebssicherheit = Produktkonformität + Gefährdungsbeurteilung + betriebliche Schutzmaßnahmen + Betriebsanweisung + Unterweisung + Prüfung des Arbeitsmittels + Instandhaltung des Arbeitsmittels, all dies auf dem Niveau des Stands der Technik.
Der Hersteller einer Maschine ist im Rahmen der von ihm geschuldeten Produktsicherheit verpflichtet, das Produkt normenkonform herzustellen. Hierzu hat er durchgängig, also von der Planung bis zur etwaigen späteren Außerbetriebnahme durch den Nutzer, die Produktkonformität zu bewerten. Teil dieser Bewertung ist u.a. eine Risikobeurteilung und eine Betriebsanleitung.
Die Konformitätserklärung, die der Hersteller ausstellen muss, ist dessen Zusicherung, dass die Maschine normenkonform ist, sicher verwendet werden kann und gemäß dem Stand der Technik hergestellt wurde.
„Konformitätserklärung: Erstellen einer Bestätigung (Bestätigung = Konformitätsaussage auf der Grundlage einer Entscheidung, die der Bewertung folgt, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde) durch den Anbieter”. (ISO/IEC 17000)
Bezüglich der Errichterbestätigung ist auf den Erläuterungstext zu § 5 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 3 zu verweisen:
„Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt. Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz entspricht, z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.“
Autoren
Stefan Euler (VDE und VDI) Geschäftsführer der MEBEDO Akademie GmbH und MEBEDO Consulting GmbH, Montabaur sowie geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik des BDSH e.V.