Der Arbeitgeber kann gemäß § 13 Abs. 2 des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) ihm obliegende Aufgaben auf fachkundige und zuverlässige Personen übertragen. Diese Person übernimmt dann die übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Dies stellt eine Pflichtenübertragung dar, welche von der beauftragten Person akzeptiert werden muss. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um einen Vertrag, der zwischen beiden Parteien (Arbeitgeber und zu beauftragende Person) geschlossen wird.
Eine Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft beinhaltet eine Pflichtenübertragung für den Elektrotechnischen (Teil-) Bereich und kann daher nur erfolgen, wenn beide Parteien einvernehmlich eine verbindliche Vereinbarung miteinander treffen.
Wünscht der Arbeitgeber eine Übertragung der elektrotechnischen Verantwortung, welche die zu bestellende VEFK nicht übernehmen möchte, kann es daher keine rechtswirksame Übertragung geben. Die arbeitgeberseitige Anordnung einer Delegation ist für sich allein unwirksam.