Ist bei Winkelschleifern ein Wiederanlaufschutz erforderlich?

01. 06.

Seit 2007 mit Übergangsfrist bis 2009 müssen alle neuen „großen“ Winkelschleifer bereits mit einem Wiederanlaufschutz ausgerüstet sein, seit 2015 gilt dies auch für die Kleineren. Dies ist jedoch eine Umsetzung von schon lange bekannten Mindestanforderungen für Arbeitsmittel, die schon in der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) und später in der BetrSichV von 2002 in den Anhängen und jetzt im Text der BetrSichV 2015 zu finden sind. Hier wird im § 8 „Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen“ die grundsätzliche Anforderung gestellt:

 „(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das In- gangsetzen sicher verhindert werden können […]“. Wenn Winkelschleifer unerwartet Anlaufen, kann dies zu einer Gefährdung führen.

Beispiel:
Auf einer Baustelle wird ein Winkelschleifer ohne Wiederanlaufschutz eingesetzt. Im besagten Stromkreis löst eine Sicherung aus, und die Spannung fällt aus. Beim Quittieren der Sicherung wird der Winkelschleifer wieder in Gang gesetzt. Wenn dies unerwartet geschieht, und der Winkelschleifer beispielsweise auf dem Boden liegt, kann dies zu einer erheblichen Gefährdung führen.

Da im oben erwähnten Beispiel das Quittieren der Sicherung keine „absichtliches in Gang setzen“ des Winkelschleifers darstellt, muss der Arbeitgeber/ Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV geeignete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip treffen.

In der Praxis gibt es nun auf Seiten des Betreibers mehrere Möglichkeiten:

  • Geräte ohne Wiederanlaufschutz
    • dürfen nicht mehr verwendet werden.
    • düfen weiter benutzt werden, wenn ein eine zusätzliche Unterspannungsauslösung, z. B. in Form eines PRCD-S vorgeschaltet wird.

Vor dem Hintergrund der Betreiberverantwortung muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Blick behalten, dass er unabhängig des Zeitpunkts des Inverkehrbringens entsprechender Winkelschleifer mit oder ohne Wiederanlaufschutz, seinen Verpflichtungen nach Betriebssicherheitsverordnung nachkommen muss, um eine sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Auch die Möglichkeit, dass „Alt- Geräte ohne weitere Maßnahmen weiter verwendet werden dürfen“, könnte die VEFK/der Betreiber vorgeben – auf eigene Verantwortung versteht sich.

Praxistipp:
Statt sofort alle Geräte auszutauschen, kann als Interimsmaßnahme ein PRCD-S genutzt werden, da bei diesen Geräten ein Wiederanlaufschutz integriert ist. Beim Kauf neuer Betriebsmittel sollte allerdings darauf geachtet werden, dass ein Wiederanlaufschutz entsprechend aktueller Produktnormen eingebaut ist.

Was passiert bei Abwesenheit einer verantwortlichen Elektrofachkraft?

Eine Stellvertreterregelung für eine Verantwortliche Elektrofachkraft ist nicht nur sinnvoll, sondern wie in vielen anderen Unternehmensbereichen auch unabdingbar, um auch bei einem Ausfall der Verantwortung tragenden Person weiterhin ein sicheres Arbeiten im Elektrobereich zu ermöglichen und fachlich handlungsfähig zu bleiben.

Elektrofachkraft in der Industrie

Wenn eine EFKffT mit 18 Wochen Qualifizierung im Bereich Industrie (Grundausbildung zzgl. Fachtheorie, Fachpraxis und betriebliche Qualifizierung) „nur“ gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten[1] an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind, durchführen darf, kann man von einer EFK in der Industrie mit 9 Wochen Qualifizierung kein fachgerechtes selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im Bereich der Elektrotechnik erwarten.

Wiederholungsprüfung von ICT Geräten der SK1 ohne Schutzleiter

Die Möglichkeiten der zulässigen Schutzkonzepte in der DIN EN 62368-1 machen es einer befähigten Person nahezu unmöglich zur Geräteprüfung ein ICT-Gerät wirklich zu beurteilen. Es sind mittlerweile von außen so absurd wirkenden Konstruktionen möglich dass außer dem Hersteller kaum mehr jemand etwas sinnvolles dazu sagen kann.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Der Praxisbereich sozial