Seit 2007 mit Übergangsfrist bis 2009 müssen alle neuen „großen“ Winkelschleifer bereits mit einem Wiederanlaufschutz ausgerüstet sein, seit 2015 gilt dies auch für die Kleineren. Dies ist jedoch eine Umsetzung von schon lange bekannten Mindestanforderungen für Arbeitsmittel, die schon in der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) und später in der BetrSichV von 2002 in den Anhängen und jetzt im Text der BetrSichV 2015 zu finden sind. Hier wird im § 8 „Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen“ die grundsätzliche Anforderung gestellt:
„(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das In- gangsetzen sicher verhindert werden können […]“. Wenn Winkelschleifer unerwartet Anlaufen, kann dies zu einer Gefährdung führen.
Beispiel:
Auf einer Baustelle wird ein Winkelschleifer ohne Wiederanlaufschutz eingesetzt. Im besagten Stromkreis löst eine Sicherung aus, und die Spannung fällt aus. Beim Quittieren der Sicherung wird der Winkelschleifer wieder in Gang gesetzt. Wenn dies unerwartet geschieht, und der Winkelschleifer beispielsweise auf dem Boden liegt, kann dies zu einer erheblichen Gefährdung führen.
Da im oben erwähnten Beispiel das Quittieren der Sicherung keine „absichtliches in Gang setzen“ des Winkelschleifers darstellt, muss der Arbeitgeber/ Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV geeignete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip treffen.
In der Praxis gibt es nun auf Seiten des Betreibers mehrere Möglichkeiten:
- Geräte ohne Wiederanlaufschutz
- dürfen nicht mehr verwendet werden.
- düfen weiter benutzt werden, wenn ein eine zusätzliche Unterspannungsauslösung, z. B. in Form eines PRCD-S vorgeschaltet wird.
Vor dem Hintergrund der Betreiberverantwortung muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Blick behalten, dass er unabhängig des Zeitpunkts des Inverkehrbringens entsprechender Winkelschleifer mit oder ohne Wiederanlaufschutz, seinen Verpflichtungen nach Betriebssicherheitsverordnung nachkommen muss, um eine sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Auch die Möglichkeit, dass „Alt- Geräte ohne weitere Maßnahmen weiter verwendet werden dürfen“, könnte die VEFK/der Betreiber vorgeben – auf eigene Verantwortung versteht sich.
Praxistipp:
Statt sofort alle Geräte auszutauschen, kann als Interimsmaßnahme ein PRCD-S genutzt werden, da bei diesen Geräten ein Wiederanlaufschutz integriert ist. Beim Kauf neuer Betriebsmittel sollte allerdings darauf geachtet werden, dass ein Wiederanlaufschutz entsprechend aktueller Produktnormen eingebaut ist.