Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden.
Einweisung
Ein Praxisbeispiel ist der Zugang zu elektrotechnischen Betriebsstätten. Nach VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ Abs. 3.1.101 haben nur Elektrofachkräfte (EFK), elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) oder Personen in Begleitung einer EFK oder EuP Zugang zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten. Eine Person, die von der Qualifikation her nicht mindestens EuP ist, sollte keinen Schlüssel zu einer solchen Betriebsstätte oder zu einem Schaltschrank haben. Sollte dies doch der Fall sein, muss sie bezüglich der vorgenannten Thematik im Vorfeld eingewiesen werden. Ist eine nicht unterwiesene Person im Besitz eines Schlüssels, darf dieser in elektrotechnischen Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Der Nachweis einer solchen Unterweisung / Einweisung im Rahmen der Schlüsselübergabe, sollte schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Anweisung
Im Schadensfall kann man sich nicht darauf berufen „dass eine EuP das doch kann und darf“ – die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person den übertragenen Aufgaben gewachsen ist. Je nach Tätigkeit muss intensiv geschult werden, um mögliche Gefahren erkennen zu können. Wichtig, insbesondere auch für EuPen, ist hier eine Ausbildung in Theorie und Praxis.
Neben dem Erlangen einer ausreichenden Qualifikation gehört auch eine intensive örtliche Anlageneinweisung. Eine kurze zehnminütige „Alibi“-Unterweisung, wie es in der Praxis leider sehr oft gehandhabt wird, reicht hier nicht aus. Das Datum der Ausbildung, die Anlageneinweisung vor Ort und die Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten.
Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.