Immer wieder tauchen die gleichen Fragen, in vielen Betrieben, auf.
Wie ist eine nachträgliche Konformitätsbewertung an einer bereits am Markt befindlichen Maschine oder Anlage praxistauglich möglich und ist dies überhaupt notwendig?
Über diese Fragestellungen wird immer wieder sehr unterschiedlich diskutiert.
Dies führt im ersten Schritt zu wichtigen Grundsatzfragen:
- Werden Maschinen und Anlagen ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, mit mangelnder Rechtskonformität verwendet?
- Welche Bedeutung kann das CE-Zeichen im Gerichtsprozess haben?
- Was muss ich als Besitzer/Betreiber einer Maschine ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurde, tun?
In vielen Betrieben werden immer noch Maschinen und Anlagen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nach dem 31.12.1994 erstmals ʺin Verkehr gebrachtʺ bzw. als Eigenherstellung ʺin Betrieb genommenʺ wurden, ohne dass diese – zumindest formal ‐ den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL alt) bzw. 2006/42/EG (MRL neu) genügen. D. h., es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG‐Konformitätserklärung und sie tragen auch keineCE‐Kennzeichnung.
Zum Umgang mit dem oben genannten Thema und dem Ziel möglichst praxisorientierte Antworten zu geben, hat die R.O.E. GmbH einen Elektrotipp für seine geschätzten Kunden erarbeitet. (u.a. UW_ET_19 CE-Kennzeichnung)
Für eine regelwerkskonforme Organisation im Bereich der Elektrotechnik. Ihr R.O.E. Team.