Da es sich bei den Angaben der Fachkunde und Qualifikation um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierbare und natürliche Person beziehen, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO beschreibt gleichermaßen diverse Bedingungen, die einzuhalten sind, damit die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Verarbeitung als rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
Da der Verantwortliche, in diesem Fall der Arbeitgeber, gemäß ArbSchG der Verpflichtung unterliegt, zuverlässige und fachkundige Personen auszuwählen, kann er diese Daten auch erheben.