Prüfung von Leasinggeräten

29. 01.

Oft stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wer für die Prüfung von betrieblich genutzten, aber nicht im Eigentum befindlichen elektrischen ortsveränderlichen Arbeitsmitteln, also auch Leasinggeräten,verantwortlich ist?

Hier laufen die Meinung sehr stark auseinander. Das ist insoweit verwunderlich, als man sich am Beispiel des Autos, sprich: des geleasten Kraftfahrzeugs, hierüber selbst klar werden kann:

Ist der Leasinggeber etwa dafür zuständig, dass im Leasingfahrzeug genügend Kraftstoff im Tank ist, die Fahrzeugbeleuchtung einsatzbereit ist, die Verkehrssicherheit also sichergestellt und genügend Profil auf den Reifen ist? Das sind doch alles Aufgaben des Nutzers des Kraftfahrzeuges, oder? Das erscheint allen als verständlich! Nichts anderes gilt für geleaste Arbeitsmittel, sei es ein Kopierer, eine große Kaffeemaschine oder ein Computer. Auch hier sind die Arbeitgeber bzw. Benutzer zuständig für die Sicherheit der Arbeitsmittel.

Entsprechend der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung ab Juni 2015 ist der Anwendungsbereich im § 1 (1) derart gestaltet, dass die Verordnung, in welcher es sich um “Betriebssicherheit” rund um das Thema Arbeitsmittel dreht, für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln anzuwenden ist. Diese klare Formulierung schließt die Bezugnahme auf Eigentumsverhältnisse unumstößlich aus.

Auch die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung haben sich, hier noch mit Bezugnahme auf die “alte” Betriebssicherheitsverordnung, mit dieser Frage beschäftigt:

Leitlinie A 7.5 zu § 7 „Vermietete Arbeitsmittel“

“Frage: Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 und Anhang 1, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden?

Antwort des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik:

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese können z.B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart sein.

Fazit

Der Arbeitgeber als ein Ansprechpartner der Betriebssicherheitsverordnung und als Organisator des Arbeitsschutzes ist verantwortlich für die Sicherheit der Beschäftigten. Er hat die Prüfung auch von geleasten oder gemieteten Geräten zu organisieren. Im späteren Umgang mit diesem Thema eröffnen sich zwei Möglichkeiten:

1. Prüfung in Eigenregie, dass heißt durch interne zur Prüfung befähigte Personen oder geeignet ausgewählte Prüfdienstleister auf Basis der in § 3 zu ermittelnden Prüffrist, Prüfart und Prüfumfang anhand einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber

oder

2. Treffen der notwendigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Leasinggeber im Hinblick auf eine Prüfung vor Inbetriebnahme, nach Reparatur/ Instandsetzung sowie in wiederkehrenden Abständen.

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

Der Praxisbereich sozial