Baustelle: Die neue DIN VDE 0100-704 läutet neue Zeiten ein

22. 10.

In der neuen DIN VDE 0100-704 sind nur wenige Änderungen enthalten – diese bedeuten allerdings einen großen Umbruch.

Beachtet werden muss, dass „Baustelle“ im Sinn der Norm auch dauerhaft installierte „Revisionsverteiler“ mit einschließt.

Erster wichtige Änderung ist, dass nun alle Drehstromsteckdosen bis 63 über einen allstromsensitiven RCD (RCD Typ B) geschützt sein müssen. Bisher würde der RCD Typ B nur verlangt wenn frequenzgeführte Betriebsmittel eingesetzt wurden. Dies konnte jedoch kaum jemand effektiv überwachen, also müssen nun alle Drehstromsteckdosen geschützt werden. Für einphasige Steckdosen gilt dies jedoch nicht.

Zusätzlich müssen nun alle fest angeschlossenen Baustromverteiler mit Steckdosen einen Hauptschalter haben. Dieser muss in 0-Stellung abschließbar sein und von Laien bedient werden können. Ein NH-Sicherungstrenner ist also nicht zulässig.

Beide Punkte bedeuten, dass eine Vielzahl von Baustromverteilern nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht. Allerdings endet die Übergangsfrist erst im Mai 2021 – ein wenig Zeit ist also noch. Eine Nachrüstung von Hauptschaltern ist wirtschaftlich übrigens kaum sinnvoll. Baustromverteiler müssen als Schaltgerätekombination nach DIN EN 61439-4 typgeprüft sein, eine Nachrüstung mit Hauptschalter bedeutet technisch immer einen erheblichen Aufwand, der zumindest eine teilweise Neubewertung erfordert.

Als letzter Punkt wurde als zulässige Leitung auf Baustellen die Polyuretan-Leitung H07BQ-F mit aufgenommen, allerdings mit dem Zusatz, dass sie nicht bei Heißarbeiten geeignet sind. Weiterhin ist natürlich das H07RN-F und das NSSHÖU als Leitungsmaterial zulässig.

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Neue TRBS 1116 Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, sodass sie in der Lage sind, Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden, die Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern diese mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und die Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

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