R.O.E. RISK
Gefährdungen sicher beherrschen.
Diverse Regelwerke fordern seit Jahren die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Wir stellen Ihnen diverse Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung unter R.O.E. RISK zur Verfügung. Sie können Gefährdungsbeurteilungen mit unserem Excel Tool erstellen. Diese Vorlagen greifen auf den von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern erarbeiteten Gefährdungskatalog zurück, der unter dem Dach der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) veröffentlicht wurde. Unser Excel Tool umfasst zusätzlich die Möglichkeit der Prüffristenermittlungen auf Grundlage der Prüffristenempfehlungen diverser Regelwerke. Außerdem erhalten Sie Checklisten zur vereinfachten Prüffristenermittlung für elektrische Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel.
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Gefährdungsbeurteilungen bildet die Handlungsgrundlage für den Arbeitgeber, um seine Grundpflicht gemäß § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erfüllen. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen wird unter anderem in folgenden Regelwerten gefordert und konkretisiert:
ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
BetrSichV §4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, […]
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. […]
TRBS 1111 3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Organisation verantwortlich (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV). […]
Ist der Arbeitgeber fachlich nicht in der Lage die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so ist er verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen.
TRBS 1111 3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(3) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen nach §2 Absatz 5 BetrSichV durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV). Die Fachkunde setzt auch Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten voraus, z.B. Erfahrungswissen von Beschäftigten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände im Betrieb hat der Arbeitgeber demnach erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Diese Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Damit verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ständig zu verbessern. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird (§ 4 Absatz 1 ArbSchG).
Gefährdungsbeurteilungen und daraus abgeleitete Arbeitsschutzmaßnahmen helfen, Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und arbeitsbedingte Erkrankungen sowie damit verbundene Aufwendungen für das Aufrechterhalten des Betriebsablaufs zu vermeiden, und sind somit auch ein Wettbewerbsfaktor.
Neben Kosteneinsparungen durch Vermeidung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen sowie Verringerung der Fehlzeiten von Mitarbeitern tragen Gefährdungsbeurteilungen auch zur Vermeidung von Störungen des Arbeitsablaufes, z. B. durch Aufdeckung von Schwachstellen, wie technischen Mängeln an Arbeitsmitteln, Organisationsmängeln oder Fehlverhalten, und zur Qualitätssicherung von Produkten und Dienstleistungen bei.
Nicht zu vergessen ist der positive Einfluss sicher und gesundheitsgerecht gestalteter Arbeitsbedingungen auf die Motivation und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter. Mitarbeiter, die sich an ihrem Arbeitsplatz sicher fühlen, sind auch leistungsfähiger und motivierter. Sie werden nicht durch eine unsichere Arbeitsumgebung in ihrer Arbeit behindert oder gefährdet. Sie können Fehler vermeiden, sich auf das Wesentliche konzentrieren, besser und effizienter arbeiten.
Quelle: www.baua.de
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Excel Tool
Man findet online eine Vielzahl von Branchenspezifischen Mustervorlagen für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Diese beschränken sich jedoch im Allgemeinen auf bestimmte Branchenspezifische Tätigkeiten, Gefährdungen und Maßnahmen und lassen sich nur bedingt erweitern und verändern. Um unseren Kunden ein flexibles Tool zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung zu stellen, haben wir uns zunächst die Frage gestellt, welche Gefährdungen grundsätzlich existieren. Auf Basis, der von den Staatlichen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern veröffentlichten, Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie – GDA), wurde ein umfassender Gefährdungskatalog erstellt, der alle gesetzlichen Vorgaben umfasst. Im Anschluss wurde auf Grundlage des von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) publizierten “Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung”, der mittlerweile durch das Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung, herausgegeben von Kittelmann, Adolph, Michel, Packroff, Schütte und Sommer (2021), ersetzt wurde, ein Maßnahmenkatalog erstellt.
Die mit unserem Excel Tool erstellten Gefährdungsbeurteilungen für Arbeiten im Elektrobereich, greifen alle auf die gleichen Datenbasis zu und lassen sich mit wenigen Klicks verändern, erweitern und somit auf die sich ständig ändernden Arbeitsbedingungen anpassen.
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Das ArbSchG enthält keine konkreten Forderungen zur Vorgehensweise bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilungen sind den jeweiligen betrieblichen Bedingungen bzw. Erfordernissen entsprechend festzulegen.
Eine komplexe Betrachtungsweise des Arbeitsschutzes wird erst mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. In die Gefährdungsbeurteilung fließen alle relevanten Aspekte, insbesondere zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, der Arbeitsstätte, der Arbeitsumgebung, den Arbeitsstoffen, den Arbeitsabläufen, der Arbeitszeit, der Arbeitsgestaltung und den Arbeitsgegenständen, ein. Aus § 6 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass einerseits die Gefährdungsbeurteilung zu allen Aspekten der Verwendung wie Montage, Demontage, Reinigung, Instandhaltung, Betreiben usw. erstellt werden muss. Das hat sogar noch vor dem Beschaffen der Arbeitsmittel zu erfolgen. Andererseits muss hierüber eine aussagekräftige Dokumentation vorhanden sein. Der Umfang orientiert sich insbesondere an sieben wesentlichen Aspekten, die in die qualitative Gesamtbetrachtung der Gefährdungsbeurteilung einfließen.
Grundsätzlich sollte die Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit der Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach den im Folgenden dargestellten Prozessschritten durchgeführt werden
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Das Vorgehen dient der Überschaubarkeit und der damit verbundenen Praktikabilität bei der Erfassung möglicher Gefährdungslagen.
- Ermitteln der Gefährdungen. Welche Risiken bestehen für die Mitarbeiter – beispielsweise: Stolpern, Fallen, Berühren heißer Oberflächen, Körperdurchströmung, Vergiftungen, Erfrierungen, Verbrennungen, Schnittverletzungen, Quetschungen, Versinken.
- Beurteilen der Gefährdungen. Das betrifft das Ausmaß eines möglichen Schadens: unbedeutender oder erheblicher Sachschaden, kleinere körperliche Blessur, akutes Krankheitsbild, chronische Erkrankung, Verstümmelung, tödliche Verletzung. Zur genauen Ermittlung gibt es entsprechende „Risikographen“.
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise: Unterweisung, An- oder Einweisung, Qualifikation, Koordination, technische oder organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen, Substitution von Gefahrstoffen.
- Umsetzen der Maßnahmen. Es ist zu prüfen, inwieweit die festgelegten sicherheitsrelevanten Maßnahmen in den betrieblichen Prozessen berücksichtigt und tatsächlich gelebt werden.
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen. Es ist zu analysieren, inwieweit die abgeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen, beispielsweise auf Basis des Unfallgeschehens, von Beinahe-Unfällen, Erfahrungsberichten, Fortbildungsmaßnahmen, technischen Neuerungen mit verbesserter Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit auf dem Niveau des Stands der Technik zu gewährleisten. Hierbei wird er von den Fachkräften für Arbeitssicherheit beratend unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in Ermangelung entsprechender Weisungsrechte regelmäßig keine „Erfüllungsverantwortung“ zu tragen, ihr obliegt aber die Pflicht, dass die erbrachte Beratungsleistung fachkundig ist.
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Ergeben sich neue, von außen in das Unternehmen hineingetragene Erkenntnisse, beispielsweise aus der GDA, dann sind diese – ebenso wie entsprechende sonstige Fachveröffentlichungen – als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu berücksichtigen.
Die unter R.O.E. RISK bereitgestellten Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilungen folgen diesem in der „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) vorgeschlagen Prozess zur Gefährdungsbeurteilung.
Prüffristenermittlung
Seit Oktober 2002 überträgt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dem Unternehmer und der von ihm beauftragten „befähigten Person“, die Verantwortung „Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen“ festzulegen. Das Prüfintervall muss anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und definiert werden. Die Übernahme von Prüffristen zum Beispiel aus der Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 oder anderen Regelwerken reicht alleine nicht aus.
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Der Unternehmer beziehungsweise der Unternehmer ermittelt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen. Dabei sind insbesondere der Zustand, die Einwirkungen und die Gefährdungen des jeweiligen Betriebsmittels zu bewerten. Ist mit besonders starken Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen festzusetzen. Andererseits können im Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die Anlagen und Geräte geringeren Belastungen und geringerer Nutzung ausgesetzt sind. Wenn in Gesetzen und Verordnungen – zum Beispiel im Baurecht – kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind „Doppelprüfungen“ nicht erforderlich.
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Wer schreibt der bleibt. Insbesondere im Schadensfall ist eine regelkonforme Dokumentation wichtig, aber wie?