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Aktuelles
Neuigkeiten von R.O.E.
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Prรผfung von Leasinggerรคten
Oft stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wer fรผr die Prรผfung von betrieblich genutzten, aber nicht im Eigentum befindlichen elektrischen ortsverรคnderlichen Arbeitsmitteln, also auch Leasinggerรคten, verantwortlich ist?โ
R.O.E. Newsletterarchiv
Viele unserer Kunden schรคtzen die Quartalsweisen R.O.E. Newsletter, die es Ihnen ermรถglichen einen schnellen รberblick รผber die รnderungen im Regelwerksdschungel zu erhalten. Wir freuen uns Ihnen nun unser R.O.E. Newsletterarchiv vorstellen zu kรถnnen. Darin finden Sie alle bisher verรถffentlichten Dokumente in chronologischer Reihenfolge.
Leseranfrage zum Thema VEFK und Anlagenbetreiber
Frage: Meine Firma installiert Elektroanlagen und IT-Systeme. Als neue VEFK fรผr den Elektrobereich ist mir aufgefallen, dass es mehrere Fรผhrungskrรคfte/Teamleiter im Auรendienst gibt, die keine elektrotechnische Ausbildung haben (Kaufmรคnner) was meiner Meinung nach im E-Betrieb nicht sein darf. Die Geschรคftsleitung hat mit einem externen Berater die Lรถsung erarbeitet: Ich soll die Teamleiter zum Anlagenbetreiber nach VDE 0105-100:2013 bestellen und die Verantwortlichkeiten festlegen, (der Anlagenbetreiber muss ja keine Fachkraft sein), siehe Abbildung 5 vom Anfragenden. Ist das eine rechtssichere Organisation? In der VDE 1000-10 gibt es den Anlagenbetreiber nicht. Die Tรคtigkeiten nach Absatz 1 der VDE 1000-10 dรผrfen nur von einer Elektrofachkraft nach Absatz 3.1 und 3.2 durchgefรผhrt werden > der Teamleiter bzw. die Fรผhrungskraft im E-Betrieb muss Elektrofachkraft sein … oder?
Betriebssicherheitsverordnung 2015
Nach langer Ausarbeitungszeit und nach 89 allein vom Bundesrat eingebrachten รnderungswรผnschen ist die neue Betriebssicherheitsverordnung seit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
Viele Inhalte sind erhalten geblieben, neue Anforderungen sind hinzugekommen. Das Bundesarbeitsministerium begrรผndet die Neufassung mit dem Verfolgen wichtiger Ziele. Hierzu zรคhlt das Beseitigen inzwischen bekannt gewordener erheblicher rechtlicher und fachlicher Mรคngel, insbesondere einer verbesserten Anpassung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften โ wie z. B. an das fรผr das Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt geltende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und damit verbundene Rechtsvorschriften.