Praxisbereich

Aus der Praxis, für die Praxis.

Aktuelles

ROE Aktuelles

In diesem Bereich stellen wir aktuelle Themen und Entwicklungen aus dem Bereich der Elektrotechnik vor. Bleiben sie auf dem Laufenden!

Praxisfragen

ROE Praxisfragen

Oft erreichen uns Fragen, wie bestimmte Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden können. Die interessantesten möchten wir ihnen vorstellen.

Glossar

ROE Golssar

Um bei dem aktuellen "Fachchinesisch" durchzublicken, finden sie im Glossar kurze und knappe Begriffsdefinitionen zu Fachbegriffen aus den Regelwerken.

Newsletter

ROE Newsletter

Halten sie sich auf dem Laufendem über Änderungen in der Welt der Normen, Verordnungen, Regeln und Gesetze und abonnieren sie unseren kostenlosen Newsletter.

Neues aus erster Hand

Server Wartungsarbeiten

Aufgrund von Wartungsarbeiten am 20.02.2023, zwischen 17:00 Uhr und 18:00 ist der Server für einige Minuten nicht zu erreichen. Wir bitten um Verständnis.

Was bedeutet Erhalt der Fachkunde einer Elektrofachkraft?

Im Elektrobereich gibt es verschiedene Qualifikationsstufen. Vom elektrotechnischen Laien, über die elektrotechnische unterwiesene Person (EuP) und die Elektrofachkraft (EFK) sowie Elektrofachkraft mit Spezialkenntnissen (EFKSK) z. B. für Arbeitsmittelprüfungen oder Mittelspannungsschalthandlungen, bis hin zur verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK). An alle vorgenannten Qualifikationen werden unterschiedliche persönliche und fachliche Anforderungen gestellt. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.