Wer ist für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel verantwortlich?

28. 12.

Rechtliche Vorgaben  

Die meisten Arbeitgeber kennen das Arbeitsschutzgesetz, das u. a. die Pflicht des Arbeitgebers für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen, festschreibt (§§ 3 und 4 ArbSchG). Sollte der Arbeitgeber nicht über die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und hieraus resultierenden Prüfungen verfügen, steht es ihm frei, diese Aufgabe an einen Beschäftigen mit der benötigten Qualifizierung zu übertragen (§ 7 ArbSchG).  

Ferner bekannt ist die seit 2002 in Kraft getretene und im Februar 2015 novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz von Angestellten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.  

Hier hat der Verordnungsgeber die Rahmenbedingungen für die Prozesse von der Beschaffung bis hin zur Prüfung und der Prüffristenermittlung von Arbeitsmitteln festgelegt.  

Zwei Paragrafen der BetrSichV sind in diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben:  

-§ 2 Abs. 6:  Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen. 

-§ 3:  Hier wird in der BetrSichV die schon im Arbeitsschutzgesetz für Tätigkeiten geforderte Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Arbeitsmittel näher definiert (vgl. § 5 ArbSchG). In § 3 Abs. 6 BetrSichV heißt es: „ (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, […]“ sowie „[…] Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, […]“.  

Aufsichts- und Kontrollpflicht des Arbeitgebers/Unternehmers 

Die Arbeitgeber/Unternehmer haben somit im Zuge der BetrSichV die Aufsichts- und Kontrollpflicht für folgende Aspekte: 

•Prüfung von Arbeitsmitteln nur durch „zur Prüfung befähigte Personen“ 

•Prüffristenermittlung durch Gefährdungsbeurteilung 

•Vollständiger Umfang der Arbeitsmittelprüfung 

Prüfung von Arbeitsmitteln nur durch „zur Prüfung befähigte Personen“  

Konkret heißt das: Nicht jeder Arbeitnehmer – und auch nicht jeder Auftragnehmer – kann ohne weiteres mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden. Hierfür müssen „zur Prüfung befähigte Personen“ herangezogen werden.  

Dass blindes Vertrauen in die Versicherung eines externen Dienstleisters, den Auftrag fachlich erfüllen zu können, nicht ausreicht, hat auch der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) klargestellt. Der LASI berät die Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder und soll für eine einheitliche Rechtanwendung in allen Bundesländern sorgen.  

Der LASI hat zu § 3 Abs. 3 BetrSichV: September 2002 (Aktuelle Fassung § 2 Abs.6 BetriSichV: Februar 2015) eine Stellungnahme „Befähigungsnachweis externer befähigter Personen“ abgegeben. Dort heißt es:  

Frage:  Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten zur Prüfung befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen? 

Antwort:  Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber.  

Prüffristenermittlung durch Gefährdungsbeurteilung 

Zur Ermittlung der Prüfintervalle für die Wiederholungsprüfung orientieren sich noch immer viele Unternehmen und Prüfdienstleister an den empfohlenen Fristen, die in der Durchführungsanweisung zum § 5 in Tabelle 1B der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ aufgeführt sind. Heutige Grundlage zur Prüffristenermittlung ist die nach § 3 BetrSichV geforderte Gefährdungsbeurteilung.  

Auch hierzu hat der LASI eine Stellungnahme veröffentlicht. 

Frage: In welchem Umfang sind die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Inkrafttreten der BetrSichV für den Arbeitgeber bindend? 

Antwort: Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 Art September 2002 (aktuelle Fassung § 3 Abs. 6 BetriSichV:Februar 2015), Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er nach Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z. B. Informationen des Herstellers zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören u. a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften.  

Es reicht aber nicht, dass der Arbeitgeber die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt, er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten ggf. kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeit eingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung zulässt.  

Wichtig ist somit, dass die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen nachweisbar, also schriftlich, festgehalten werden.  

Fazit 

Für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel braucht es eine bestimmte von staatlichen Stellen vorgegebene Qualifikation (Stichwort „befähigte Person). Wer seine Arbeitsmittel, etwa aus Kostengründen, von einem Dienstleister prüfen lässt, der diese Qualifikation nicht besitzt, missachtet seine Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber/Unternehmer und kann im Schadensfalle haftbar gemacht werden. Jeder Arbeitgeber/Unternehmer muss zudem mittels Gefährdungsbeurteilungen die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung seiner Arbeitsmittel festlegen. Gefährdungsbeurteilungen sind die Grundlage für die Ermittlung der Prüffristen. Langfristig gesehen können Sie übrigens helfen, Kosten zu sparen.  

Welche Arbeiten dürfen von elektrotechnischen Laien an elektrischen Anlagen ausgeführt werden?

Hier hat der Unternehmer/ Arbeitgeber als oberster Anlagenbetreiber die Verantwortung, im Sinne der Sicherheit aller Mitarbeitenden und auch Dritter, für eine sichere Anlage zu sorgen. Ihm obliegt damit die Pflicht, die betrieblichen Prozesse in geeigneter Weise zu organisieren, sodass die Arbeitssicherheit jederzeit gewährleistet ist und auch bleibt. Lediglich kleinere elektrische Tätigkeiten, wie z. B. das Auswechseln eines Leuchtmittels oder einer Schmelzsicherung, sind unter gewissen Voraussetzungen für den Laien  erlaubt. 

Kann eine Differenzstromüberwachung anstelle einer Isolationsmessung an Maschinen zum Einsatz kommen?

Die wiederkehrende Prüfung einer Maschine fällt in den Anwendungsbereich der DIN VDE 0105-100/A1. Die eigentliche »Maschinen-Norm« VDE 0113-1 gilt explizit nur für die Herstellung und die Erstprüfung von Maschinen, der spätere Betrieb ist hier nicht beschrieben. Die VDE 0113-1 enthält die Isolationsmessung auch nicht als verpflichtende Messung – dies ist eine Prüfung, die durchgeführt werden soll, wenn es aus Sicht des Herstellers sinnvoll er- scheint. 

Wann ist welche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCCB) einzusetzen?

Bei einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCCB – Residual Current operated Circuit-Breaker) werden alle zu überwachenden Leiter durch einen Summenstromwandler geführt (außer der Schutzleiter). Der Summenstromwandler ist mit einer Auswerteeinheit verbunden, diese ist mit einem Auslöserelais verbunden, welches im Fehlerfall auslösen würde.

Was ist bei der Auswahl und dem Betrieb von Maschinen zu beachten?

Will man eine Maschine bauen, oder den elektrotechnischen Teil dazu beisteuern, müssen sich die Verantwortlichen mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auseinandersetzen und die sicherheitsbezogenen Teile von Maschinensteuerungen nach der Norm DIN EN ISO 13849-1 auswählen und einsetzen. Dieses erfordert allerdings die Bestimmung des zu erfüllenden Performance Levels, was aber den Rahmen dieser Praxisfrage sprengen würde. Als Hilfe stellt das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) das Software-Tool SISTEMA (Sicherheit von Steuerungen an Maschinen) kostenlos zur Verfügung.

Wie sind ausländische Qualifikationsnachweise zu bewerten?

Mitarbeiter im Berufsfeld der Elektrotechnik tragen eine hohe Verantwortung. Andere Menschen ohne elektrotechnisches Fachwissen müssen auf die Aussagen des Elektrikers vertrauen können. Vom Arbeitgeber des Mitarbeiters wird erwartet, dass er die Delegation von Pflichten sorgfältig durchführt – der Mitarbeiter soll die ihm übertragenen Aufgaben auch fachkundig erfüllen können. Ist die Auswahl des Mitarbeiters mangelhaft, kann man dem Arbeitgeber ein Auswahlverschulden vorwerfen und ihn haftbar machen.  

Müssen vorinstallierte RCD vom Typ AC ausgetauscht werden?

RCD des Typs AC sind für das Abschalten von sinusförmigen Wechselfehlerströmen, die plötzlich auftreten oder langsam ansteigen geeignet. Daraus lässt sich bereits ablesen, dass der TYP AC problematisch ist, da die Stromnetze heutzutage komplexere Verläufe aufweisen.

Der Praxisbereich sozial