Inwieweit muss die Ausbildungsabteilung in die elektrotechnische Organisation eingebunden werden?

02. 02.

Die Ausbildung ist in den meisten Betrieben dem Personalwesen zugeteilt. Leider ist in recht wenigen Fällen die dingend erforderliche Schnittstelle zu der im Unternehmen installierten Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) transparent und nachvollziehbar vorhanden. 

Zu Beginn der Frage sind noch ein paar Grundsätzliche Dinge zu klären: 

Berechtigung zum Ausbilden am Beispiel der HwO 

Um ausbilden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sindDie Handwerksordnung (HwO) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheiden zwischen Einstellen und Ausbilden: Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Darüber hinaus dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte betrieblich nach Art und Einrichtung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. 

Fachliche Eignung (§ 22b HwO bzw. § 30 BBiG) 

Grundsätzlich ausbildungsberechtigt sind Handwerksmeister*innen in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt wurde. Darüber hinaus sind auch andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung, abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich, möglich. 

Zulassungspflichtiges Handwerk (A) 

In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer: 

  1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder 
     
  1. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk 
    a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder 
    b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder 
    c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat 

und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat. 

Elektrotechnik ist ein zulassungspflichtiges Handwerk 

Der Ausbilder sollte als Mindestvoraussetzung den Meisterbrief im Handwerk aufwesienIm Meisterbrief ist auch die Ausbildereignungsprüfung beinhaltet. Bei allen anderen Ausbildungsgängen fehlt im Normalfall das erforderliche tiefe Wissen der VDE Normen. Da dieses Normenwissen jedoch für die Elektrotechnik, in der Industrie wie im Handwerk, mit die wichtigste Grundlage darstellt, sind andere Ausbildungsgänge wie Elektrofachkraft, Techniker oder Ingenieur teilweise nicht passend geeignet.  

Die Schnittstelle von der Elektroausbildung zu der VEFK aus dem Betrieb sollte transparent und nachvollziehbar erstellt werden. Hier einige beispielhaft aufgeführte Argumente: 

  • Das Prüfgeschäft für die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gehört zu den Aufgaben der VEFK. Die Ausbildungsabteilung gehört, wenn diese nicht explizit ausgeklammert ist, auch dazu. 
  • Der Ausbilder benötigt bei einem Betriebsdurchlauf der Auszubildenden Ausbildungsbeauftragte (fachlich und persönlich geeignete Personen) in den einzelnen Elektroabteilungen. Auch hier ist die VEFK durch die übertragene Unternehmerpflicht mit einzubinden. 
  • Auch der Ausbildungsinhalt sollte mit der VEFK bezüglich des späteren Einsatzes (erfolgreicher Abschluss der Ausbildung) im Unternehmen ein wenig abgestimmt werden. 

Die vorgenannten Ausführungen finden ihre rechtliche Begründung zunächst in § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz. Hiernach hat der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens die Kardinalpflicht, Pflichtverstöße zu verhindern. Die obigen Ausführungen beschreiben die einzuhaltenden Pflichten. Werden diese nicht beachtet, weil sich etwa die Unternehmensleitung nicht in dem gebotenen Maße um die Einhaltung innerbetrieblicher Organisationsstrukturen bemüht, wird auch ohne den Eintritt eines Schadens bereits der Mangel innerhalb der Organisation als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit gewertet (mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 1 Mio. Euro).  

Eine weitere rechtliche Anforderung im Rahmen der innerbetrieblichen Organisation ist den Regelungen zu § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu entnehmen. Hiernach hat der Arbeitgeber die Rechtspflicht, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“  

 
Hierzu hat er „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.“ Zudem muss er Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten beachtet und in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden werden. Diese Vorkehrungen müssen außerdem dafür sorgen, dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. 

Autoren 

Stefan Euler (VDE und VDI) Geschäftsführer der MEBEDO Akademie GmbH und MEBEDO Consulting GmbH, Montabaur sowie geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik des BDSH e.V. 

 

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial