Wie wird Arbeiten unter Spannung definiert?

17. 06.

Die DGUV Regel 103-011 (Abschnitt 2) und auch Werke des VDE (bspw. VDE 0105-100), definieren Arbeiten unter Spannung wie folgt: Arbeiten unter Spannung (AuS) ist jede Arbeit, bei der eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt.

Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials ist das Arbeiten unter elektrischer Spannung grundsätzlich verboten, und das schon seit über 40 Jahren. Ziel ist es, eine Gefährdung durch Körperdurchströmung auszuschließen. Die DGUV Vorschrift 3 § 6 (Ehemals VBG 4, dann BGV A3) sagt hierzu: „An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden“

Aufgrund betrieblicher Vorgänge ist es ein Arbeiten unter Spannung manchmal unvermeidbar. Auch hierfür gibt es vom Normengeber eindeutige Regelungen, um diese Ausnahmen zu bestimmen. Die bereits genannte DGUV Regel 103-011 führt im Anhang 1 Abschnitt 3 weiter aus: Es dürfen nur die Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, für die ein Arbeitsverfahren freigegeben wurde. Sie dürfen nur von benannten Mitarbeitern ausgeführt werden, die hierzu durch erfolgreiche Ausbildung besonders befähigt und berechtigt sind. Die einzelnen Bestimmungen zur Auswahl und Anwendung zugelassenen Schutz und Hilfsmittel sind von allen Mitarbeitern zwingend einzuhalten.

Hinzu kommt, dass Arbeiten unter Spannung nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt sind (DGUV Vorschrift 3 § 8).

Als weitere Grundlage legt § 5 des Arbeitsschutzgesetzes Spielregeln für den Arbeitgeber und dessen Beschäftigte fest, die kurz zusammengefasst folgende Schlagwörter enthalten: „Gefährdung beurteilen, durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen die Gefährdungen reduzieren, die Mitarbeiter hinweisen/unterweisen und die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen kontrollieren“.

In welchen Zeitabschnitten sind Unterweisungen zu wiederholen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

Was ist beim Betrieb von Experimentiereinrichtungen in Schulen zu beachten?

Die technischen Voraussetzungen wie die Errichtung des Unterrichtsraumes entsprechend der DIN VDE 0100-723 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Teil 723: Unterrichtsräume mit Experimentiereinrichtungen“ liegen in der Verantwortung des Betreibers, ebenso wie die regelmäßige messtechnische Prüfung der gesamten elektrischen Anlage. Die unterrichtstägliche Prüfung vor der ersten Verwendung und die Schaffung der organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen liegt in der Verantwortung der Schule und somit der Lehrkraft.

Was ist beim Einsatz von CO2 Löschern zum Löschen von Bränden in elektrischen Betriebsstätten zu beachten?

CO2-Feuerlöscher sind überwiegend geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B.  

Überprüfen Sie also in Ihrem Verantwortungsbereich, wo sich tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher befinden. Es sollte im Einzelfall bewertet werden, ob aufgrund des Einsatzes eines CO2-Löschers und den damit verbundenen Gefahren, ein Handlungsbedarf besteht. Eventuell muss ein Austausch gegen geeignete Wasser-, Schaum- oder Pulverlöscher erfolgen. 

Welcher unterschied besteht zwischen der verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und der „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“

Die aktualisierte VDE 1000-10 von Juni 2021 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen „Elektrofachkraft“ und einer „Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)“. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass grundsätzlich jede Elektrofachkraft jederzeit selbst für ihr fachliches Handeln verantwortlich ist. In den elektrotechnischen Regeln wird vereinzelt auch von einer (dafür zuständigen) verantwortlichen Elektrofachkraft gesprochen. Somit ist mit dem Begriff verantwortlichen „Elektrofachkraft“, die Elektrofachkraft gemeint, die für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln die Verantwortung trägt. (VDE 1000-10 Abs. 4.1).  

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst verschiedene Schritte, die nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert werden. 

In welchem Umfang sind Mitarbeiter zu unterweisen? 

Der Unternehmer ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Die für die jeweiligen Bereiche eingesetzten Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben ausreichend qualifiziert und persönlich geeignet sein. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 7 zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Um dies zu gewährleisten hat er diese nach ArbSchG § 12, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Der Praxisbereich sozial