Was bedeutet Erhalt der Fachkunde einer Elektrofachkraft?

15. 02.

Im Elektrobereich gibt es verschiedene Qualifikationsstufen. Vom elektrotechnischen Laien, über die elektrotechnische unterwiesene Person (EuP) und die Elektrofachkraft (EFK) sowie Elektrofachkraft mit Spezialkenntnissen (EFKSK) z. B. für Arbeitsmittelprüfungen oder Mittelspannungsschalthandlungen, bis hin zur verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK). An alle vorgenannten Qualifikationen werden unterschiedliche persönliche und fachliche Anforderungen gestellt. 

Nach DIN VDE 1000-10 Ziffer 3.2 gilt als Elektrofachkraft eine Person die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Hier ist unter dem Begriff der „einschlägigen Normen“ nicht nur der enge Begriff der DIN-Normen oder der DIN-VDE-Normen zu verstehen, sondern auch Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer. 

 Die Kenntnis der einschlägigen Normen und Regelwerke kann in Teilen auch vom Mitarbeiter durch Selbststudium erlangt werden. Um die Auswahlverantwortung als VEFK nachweislich belegen zu können sind regelmäßige Schulungsmaßnahmen für die der VEFK zugeordneten Mitarbeiter im Bereich Elektrotechnik unumgänglich. So wird dokumentiert sichergestellt, dass die Kenntnisse der Normen, Regelwerke und Gesetzte stets aktuell gehalten werden. 

 Um den Erhalt der Fachkunde von mit elektrotechnischen Tätigkeiten betrauten Beschäftigten sicherzustellen, sind die dazu erforderlichen Fachkenntnisse wiederkehrend aufzufrischen. Anmerkungen und Empfehlungen zum regelmäßigen Erhalt der Fachkunde finden wir in den verschiedensten Regelwerken und Normen.  

Rechtsgrundlagen
Die VDE 1000-10 führt hierzu folgendes aus: „Die Qualifikation einer Elektrofachkraft kann auch erlöschen, wenn eine Person längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war, weil durch Fortschritte in der Technik sowie neue Vorschriften und Normen die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen dann nicht mehr vorliegen. Fachliche Ausbildung oder auch neuerliche Erfahrungen ermöglichen es aber, diese wieder zu erwerben.“ 

Die VDE-Anwendungsregel AR-N 4001 „Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Unternehmen für den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen (S1000)“ führt in Abschnitt 7.3.3 „Fort- und Weiterbildung, Unterweisung“ aus: „Das technische Fachpersonal muss sich durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Unterweisungen im Bereich der wahrzunehmenden Fachaufgaben weiterbilden. Dies muss dokumentiert werden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen muss selbst oder in Verbindung mit einem Vertragspartner nach 3.3 die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen. Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter entsprechend ihrem Aufgabengebiet über den jeweils gültigen Stand der für sie relevanten Rechtsvorschriften, Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften, technischen Regeln und unternehmensinternen Anweisungen informiert bzw. unterwiesen werden. Der Zugriff auf diese Unterlagen muss jederzeit sichergestellt werden. Bei Unterweisungen müssen die Fristen aus den vorgenannten Regelungen und gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.“  

Für das Arbeiten unter Spannung mit Spezialausbildung nach VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ wird in Abs. 6.3.3 empfohlen eine Wiederholungsausbildung spätestens nach vier Jahren durchzuführen. Dies setzt jedoch voraus, dass im Rahmen der Auswahl- und Aufsichtsverantwortung wiederholt durch die VEFK geprüft wird, ob die erforderliche Befähigung der Person in jeder Hinsicht noch in ausreichendem Maße vorhanden ist und keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen. Wenn dabei Defizite festgestellt werden, muss die Wiederholungsausbildung vorgezogen werden. 

In der VDI 4068 Blatt 4 „Zur Prüfung befähigte Person“ heißt es, dass bei regelmäßiger Wahrnehmung von Prüfaufgaben der wiederkehrende Schulungsturnus zum Erhalt der Fachkunde nicht länger als drei Jahre betragen sollte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn Prüfaufgaben nicht regelmäßig wahrgenommen werden, muss der Schulungsturnus nach unten angepasst werden. 

Die TRBS 1203 „Befähigte Personen“ sagt ganz allgemein, dass die befähigte Person über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu be-trachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten muss. Weiter sind bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit erneut Erfahrungen mit Prüfungen zu sammeln und fachliche Kenntnisse zu erneuern. 

In Bezug auf „fachkundige Personen“ gemäß BetrSichV § 2 Abs. 5 heißt es beispielsweise: „[…] Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten“ Siehe Anhange 2 und 3 BetrSichV wie auch die TRBS 1203 im Abschnitt 3.3 in Hinblick auf die Prüfung von Arbeitsmitteln. Hier heißt es, dass die: „Kenntnisse der Elektrotechnik zu aktualisieren sind, beispielsweise durch Teilnahme an Schulungen oder einem einschlägigen Erfahrungsaustausch“. 

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